Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16

zm 110, Nr. 15-16, 16.8.2020, (1496) DIE RÖNTGENSTELLE DER BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER INFORMIERT DICOM-Format wird nicht Pflicht Jens Nagaba Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat eine Neufassung der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) veröffentlicht. Mit der Richtlinie wird unter anderem die Verwendung des DICOM-Standards geregelt: Es besteht auch künftig keine Verpflichtung, Röntgenbilder im DICOM-Format auszugeben - unabhängig davon, ob mit Bestands- oder Neugeräten geröntgt wird. G emäß Paragraf 88 Absatz 4 Strahlenschutzverord- nung sind Röntgeneinrichtungen mindestens alle fünf Jahre durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu prüfen. Unter Bezugnah- me auf geltende Normen regelt die Sachverständigen- Prüfrichtlinie (SV-RL) den Prüfumfang und die Prüftiefe für die einzelnen Röntgeneinrichtungen. Mit einem Rundschreiben an die obersten Landesbehörden vom 1. Juli hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nun eine Neufassung der Richtlinie bekannt gemacht, die ab dem 1. Oktober 2020 von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Strahlenschutzrechts zugrunde gelegt wird. Was sind die aus zahnärztlicher Sicht relevanten Aspekte des umfangreichen Gesetzeswerkes? In der Richtlinie wird die Verwendung des DICOM- Standards bei zahnärztlichen Röntgenanwendungen gere- gelt. Für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, gilt die Erfüllung der DIN 6862–2 als Möglichkeit, Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzuzeichnen und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar zu machen. Sowohl für Bestandsgeräte als auch künftige Geräte besteht damit keine Verpflichtung, Bilder im DICOM-Format auszugeben. Bei Tubusgeräten besteht allerdings Handlungsbedarf für die Industrie, da bisher nur ein Hersteller die elektronische Auf- zeichnung von Parametern anbietet. In Anlage III „Erforderliche Patienten- und Anwender- schutzmittel“ sind als Patientenschutzmittel für Dentaltu- busaufnahmen ein Schilddrüsenschutzschild oder ein Schilddrüsenschutz oder eine Patientenschutzschürze (die Schilddrüse schützend) und für Panoramaschicht-, Fern- röntgen- und DVT-Aufnahmen eine Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend) als Prüfposition verzeichnet. Das bedeutet, dass diese Schutz- mittel in der Praxis vorhanden sein müssen. Aus Gründen des Strahlenschutzes dürfen nach Anlage 1 ab dem Inkrafttreten der Richtlinie nur Röntgeneinrichtungen mit der Generatortechnik Multipuls/Konverter oder ver- gleichbarer Technik erstmalig in Verkehr gebracht werden. Aktuelle Röntgengeräte erfüllen diese Forderung nahezu ausnahmslos, so dass beim Neukauf in der Regel kein Hand- lungsbedarf entsteht. Für Altgeräte besteht ein Bestands- schutz. FAZIT Die getroffenen Regelungen zu DICOM ersparen eine massenhafte, kostspielige Nachrüstung von Dentalröntgen- geräten. Von Seiten der Zahnärzteschaft ist dies ausdrück- lich zu begrüßen. Da herstellerspezifische Formate weiter bestehen, wird je- doch der Austausch digitaler Röntgenbilder auch in Zukunft erschwert bleiben. Zumindest beim Neukauf sollten Kolle- ginnen und Kollegen deshalb darauf achten, dass die Rönt- geneinrichtung Bilder im DICOM-Format ausgeben kann, um so zu einer Verbesserung der Kompatibilität beizutragen. Für den Anwender hat eine Weitergabe im DICOM-Format außerdem den Vorteil, dass die Forderung der „Richtlinie Aufzeichnungen“ nach eindeutiger und unveränderlicher Zuordnung der Röntgenaufnahmen automatisch erfüllt wird. \ Röntgenstelle der BZÄK, Berlin, August 2020 38 | ZAHNMEDIZIN

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=