Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16

zm 110, Nr. 15-16, 16.8.2020, (1464) Liebe Kolleginnen und Kollegen, jenseits der Corona-Pandemie geht das vertragszahnärztliche Geschäft weiter. Umso erfreulicher, dass sich hier Dinge zum Positiven wenden. So wird ab 1. Oktober die Verord- nung von Heilmitteln durch Ver- tragszahnärztinnen und Vertrags- zahnärzte deutlich vereinfacht. Entsprechende Änderungen der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesaus- schuss (G-BA) unter maßgeblicher Mitwirkung der KZBV beschlossen. Im Mittelpunkt stand dabei die Umsetzung geänderter gesetzlicher Vorgaben, mit denen die Verord- nungssystematik für Heilmittel im zahnärztlichen und ärztlichen Bereich neu geregelt wurde. Nachdem das Bundesgesundheitsministerium den G-BA-Beschluss nicht beanstandet hat, können die Änderungen wie ge- plant zum 1. Oktober in Kraft treten. Die Änderungen haben auch zur Folge, dass ein neuer Vordruck Zahnärztliche Heilmittelverordnung nebst Ausfüllhinweisen vereinbart wird, worüber wir aktuell mit dem GKV-Spitzenverband verhandeln. Uns ist es als stimmberechtigter Trägerorganisation in den Verhand- lungen im G-BA gelungen, dafür zu sorgen, dass die zahnmedizinischen Besonderheiten im Versorgungs- geschehen weiterhin deutlich berücksichtigt werden. Die zahnärzt- liche Heilmittel-Richtlinie, die im Juli 2017 in Kraft getreten ist, ist ein Erfolgsmodell, da der Heilmittel- Katalog fachlich ganz auf die spezifi- schen Erfordernisse der zahnärztli- chen Versorgung zugeschnitten ist. Mit der nun geänderten Richtlinie können Heilmittel in den Praxen noch passgenauer und zugleich bürokratieärmer verordnet werden. So wird die bisherige, in Teilen kom- plizierte Regelfallsystematik durch eine „orientierende Behandlungs- menge“ abgelöst. Es wird dann nicht mehr unterschieden zwischen Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. Stattdessen gibt es einen Verordnungsfall und daran anknüp- fend eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge. Ein Verord- nungsfall umfasst dabei alle Heil- mittelbehandlungen für einen Patienten aufgrund derselben Indi- kation und derselben Indikations- gruppe nach dem zahnärztlichen Heilmittelkatalog. Die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ soll deutlich machen, dass sich die Zahnärztin oder der Zahnarzt an dieser Menge orientieren soll, aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen kann. Dadurch sinkt die Anfälligkeit, eine ungenaue oder fehlerhafte Verord- nung auszustellen. Zudem besteht nicht mehr die Gefahr, dass eine Folgeverordnung ausgestellt wird, obwohl der Regelfall bereits über- schritten ist. Die Vereinfachung trägt damit dazu bei, Rückfragen zwischen Zahnarzt- und Heilmittel- Praxis zu vermeiden. Mit dem Wegfall der Verordnung außerhalb des Regelfalls entfällt auch das entsprechende Genehmi- gungsverfahren, das einige Kranken- kassen bisher verlangten. Somit sind auch für Verordnungsfälle, bei de- nen die „orientierende Behandlungs- menge“ überschritten wird, keine Begründungen mehr auf der Verord- nung erforderlich. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt dokumentiert lediglich in der Patientenakte die Gründe für den höheren Heilmittel- bedarf. Für die Verordnung eines langfristi- gen Heilmittelbedarfs entscheidet die Krankenkasse – wie bisher auch – auf Antrag des Versicherten darüber, ob die auf Grundlage einer zahnärzt- lichen Begründung beantragten Heilmittel langfristig genehmigt werden können. Hier ist keine Änderung erfolgt. Die KZBV hat im G-BA auch dafür gesorgt, dass Heilmittel in zahn- medizinisch notwendigen Ausnahme- fällen ab Oktober auch als Doppelbehandlung erbracht werden können. Beide Behandlungseinheiten sind dann zusammenhängend zu erbringen. Damit können Patienten passgenauer behandelt und die Behandlungen besser an deren zeitliche Planung angepasst werden. Darüber hinaus wird der späteste Behandlungsbeginn von bisher 14 auf künftig 28 Tage erweitert. So haben Patienten mehr Zeit, die Therapie zu beginnen. Gleichzeitig wird damit den längeren Wartezeiten bei den Heilmittelerbringern Rech- nung getragen. Diese Änderungen sind nur ein Ausschnitt des Gesamtpakets. Es ist sehr erfreulich, dass der besondere Wert einer eigenständigen vertrags- zahnärztlichen Versorgung vom G-BA anerkannt wird und einen angemessenen Niederschlag in seinen Richtlinienbeschlüssen findet. Gemeinsam mit meinen Vorstandskollegen Wolfgang Eßer und Karl-Georg Pochhammer werde ich mich dafür einsetzen, dass dies auch bei künftigen Beschlüssen der Fall ist. Martin Hendges, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der KZBV Foto: KZBV Heilmittel-Verordnung: Künftig einfacher und unbürokratischer 06 | LEITARTIKEL

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