Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17
zm 110, Nr. 17, 1.9.2020, (1580) ein, dass in den nächsten Jahren wichtige weitere Inhalte und Forderungen des AuB-Konzepts in einen Leistungs- anspruch übergehen, um die Zahn- und Mundgesundheit dieser Bevölkerungsgruppen zu verbessern. „Insbesondere muss der Mehraufwand, der bei der zahnmedizinischen Therapie bei Patienten mit Behinderung entsteht, honoriert werden. Außerdem müssen die Regelungen zu zahnmedizi- nischen Versorgungen, die nur in Allgemeinanästhesie möglich sind, verbessert werden. Dies gilt sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich.“ DER MEHRAUFWAND MUSS HONORIERT WERDEN Prof. Ina Nitschke, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Alterszahnmedizin (DGAZ), fasst den Stand mit Blick auf den Behandlungsalltag zusammen: „Wir stehen inzwischen nicht mehr am Anfang der Konzeptentwicklung, aber am Ziel sind wir auch noch lange nicht.“ Als positiv hebt sie hervor, dass die Kooperationsverträge zwischen Zahnärzten und stationären Pflegeeinrichtungen ein sehr gutes Instru- ment dafür sind, verlässliche Strukturen und einen Rahmen zu schaffen, um pflegebedürftige Menschen mit dem richtigen Augenmaß zu betreuen. Für angemessen hält sie die Zuschläge für den grundsätzlichen Aufwand des Besuchs bei der aufsuchenden Betreuung – der zusätzliche Aufwand für notwendige umfangreiche Behandlungen unter meist erschwerten Bedingungen sei jedoch nicht abgedeckt. Für die Zukunft sei auch wichtig, dass Pfleger und Zahnärzte intensiver mit den notwendigen Kompetenzen vertrautge- macht werden. Die aktuellen Entwicklungen bei der Pflege- ausbildung sowie dem Expertenstandard zur Erhaltung und Förderung der Mundgesundheit seien hier die wesentliche Grundvoraussetzung. Außerdem sollten Kooperationsverträge auch mit Behinderten-Einrichtungen geschlossen werden können. Über 50 Prozent der Menschen mit Pflegebedarf zwischen 75 und 100 Jahren sind zahnlos. Bei Prothesen-Trägern wäre deshalb die Reinigung der Prothesen analog Zst-Position praktisch. Wenn schon nicht für alle Prothesenträger, dann sollten wenigstens die bisher Anspruchsberechtigten eine Unterstützung bei der professionellen Prothesenreinigung erhalten, regt Nitschke an. Da Anamnese und Aufklärungs- gespräche bei Menschen mit Anspruchsberechtigung in der Regel viel aufwendiger sind, wäre zudem eine zusätzliche Leistungsposition im Sinne der PKV-GOÄ-Nr. 4 wünschens- wert, betont die DGAZ-Präsidentin. ck/LL KOOPERATIONSVERTRÄGE ERFOLGREICHE NUMMER(N) Um Pflegebedürftigen in stationären Heimen koordiniert zahnärztlich versorgen zu können, wurden 2014 mit der BEMA-Nummer 172 Kooperationsverträge zwischen Zahnarztpraxis und Einrichtung ermöglicht. Darüber hinaus wurden für zahnärztlichen Besuche in stationären Pflegeeinrichtungen, die im Rahmen einer Kooperation stattfinden, in den BEMA-Nummern 154 und 155 eigenständige, von den Hausbesuchen im Übrigen abgrenzbare Besuchsgebühren geschaffen. Die spezifische BEMA-Nummer 182 für konsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten gestattet die statistische Erhebung der im Rahmen eines Kooperationsvertrags geführten Konsile. Das Jahr 2014 startete mit 713 und endete mit 1.708 Verträgen. Stand Ende 2019: 5.400 Verträge und 979.500 Besuche. Foto: Doc Stock – medicimage Rückblick 2010: Damals versorgten Zahnärztinnen und Zahnärzte Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige auf rein ehrenamtlicher Basis. Foto: zm–mg Improvisieren ist der Standard: Dr. Helmut Kesler dokumentiert einen Besuch in einem Pflegeheim in Berlin-Frohnau 2017. 18 | POLITIK
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