Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 110, Nr. 17, 1.9.2020, (1644) KOLUMNE HALBES HALBE Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Abgerechnet wird zum Schluss Bernd Halbe Viele Antragsteller der Corona-Soforthilfe erhalten derzeit Rückzahlungsaufforderungen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Anspruchs nicht gegeben waren oder die von den Antragstellern angegebenen Kostenpunkte nicht von der Corona-Soforthilfe abgedeckt sind. I nsbesondere folgende drei Fragen sind dabei zentral: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe besteht? Welche Kosten sind von der Soforthilfe abgedeckt? Wann muss mit einer Rückforderung gerechnet werden? 1. Grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch auf die Soforthilfe sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona. Dies wird angenommen, wenn \ mehr als die Hälfte der Aufträge weggefallen ist oder \ die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind oder \ die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder \ die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (etwa Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass). 2. Liegen nach obigen Maßstäben ein erheblicher Finanzie- rungsengpass und wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, besteht grundsätzlich Anspruch auf Soforthilfe. Die Höhe der am Ende gewährten Soforthilfe richtet sich nach den angefallenen Kosten, wobei der ausgezahlte Betrag jeweils von der Anzahl der Mitarbeiter abhängt. Unter die von der Corona-Soforthilfe abgedeckten Kostenfaktoren fallen insbesondere nicht Personal(neben)kosten, da diese durch andere Mittel wie Kurzarbeit reduziert werden kön- nen. Ebenfalls nicht erfasst sind Investitionen für einen „Corona-gerechten“ Umbau. Abgedeckt sind vielmehr betriebliche Sach- und Finanzausgaben, also laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten. Um eine möglichst schnelle und unbüro- kratische Gewährung der Corona-Soforthilfe sicherzustel- len, wurde zunächst der maximale Förderbetrag ausge- zahlt. Eine Prüfung, ob tatsächlich ein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe bestand, erfolgt(e) erst im Nachgang. Im Rahmen dieser Prüfung wurde nicht nur geprüft, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sondern auch in welcher konkreten Höhe. 3. Sollte nun diese Prüfung des Anspruchs – dem Grunde und der Höhe nach – ergeben, dass ein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe nicht oder in einer geringeren Höhe bestand, ist der gewährte Hilfsbetrag zurückzugewähren. Das bedeutet: Hat eine wirtschaftliche Schieflage auf- grund der Corona-Pandemie entgegen der Erwartungen nicht vorgelegen, bestand schon kein Anspruch, was die vollständige Rückzahlung des gewährten Betrags zur Folge hat. Ergibt die Prüfung indes, dass dem Grunde nach ein Anspruch bestand, aber die gewährte Soforthilfe den Liquiditätsbedarf übersteigt („Überkompensation“), ist die Differenz zwischen der gewährten Soforthilfe und dem tatsächlichen Anspruch, der bestand, zurückzuzah- len. Gerade die Rückzahlung im Fall einer „Überkompen- sation“ war bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe von vornherein abzusehen. Da unzählige Fragen auch jetzt noch nicht abschließend geklärt sind, kann ein juristisches Vorgehen gegen die Rückzahlungsbescheide angezeigt sein. In diesem Zusam- menhang spielt unter anderem eine Rolle, dass die Infor- mationslage bei Einführung und Gewährung der Sofort- hilfe zumindest nicht ausreichend klar war. Hingegen sollte jedenfalls durch einen Steuerberater geprüft werden, ob die konkrete Rückzahlungshöhe richtig bemessen ist. \ PROF. DR. JUR. BERND HALBE Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe & Partner mbB www.medizin-recht.com Foto: privat Als die Wartezimmer leer blieben, beantragten einige Zahnärzte Corona-Soforthilfe. Gewährt wurde zunächst ohne Prüfung, jetzt wird nachgerechnet. Foto: AdobeStock_Alexey

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