Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17
zm 110, Nr. 17, 1.9.2020, (1646) Vereinbarung gemäß § 291g Absatz 6 SGB V über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (Telekonsilien-Vereinbarung) zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, K. d. ö. R., Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin § 1 Vertragsgegenstand (1) Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen an die tech- nischen Verfahren zur telemedizinischen Durchführung von Konsilien (Telekonsilien). (2) Im Sinne dieser Vereinbarung sind die ein Telekonsilium ein- holenden Ärzte 1 /Zahnärzte Vertragsärzte/Vertragszahnärzte und die ein Telekonsilium beantwortenden Ärzte (Konsiliar- ärzte) Vertragsärzte/Vertragszahnärzte oder Ärzte einer konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses. Als Vertragsarzt/Vertragszahnarzt im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch angestellte (Zahn-)Ärzte, ermächtigte (Zahn-) Ärzte und Medizinische Versorgungszentren, die an der ver- trags(zahn-)ärztlichen Versorgung teilnehmen. (3) Ein Telekonsilium wird in dieser Vereinbarung definiert als zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen einem einholenden Arzt/Zahnarzt und einem Konsiliararzt/ Konsiliarzahnarzt mittels elektronischen Austausches der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung sowie der sonstigen, für die telekonsiliarische Beurteilung dieser me- dizinischen Fragestellung relevanten Patienteninformationen. Die Kommunikation umfasst sowohl die Übermittlung der Fragestellung sowie deren Beantwortung. Ein ausschließliches Telefonat stellt kein Telekonsilium im Sinne dieser Ver- einbarung dar. Bei Bedarf kann das Telekonsilium auch in Anwesenheit des Patienten stattfinden. (4) Ein Telekonsilium im Rahmen dieser Vereinbarung setzt in der Regel voraus, dass a. eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung vorliegt, die außerhalb des Fachgebietes des behandelnden Arztes/Zahnarztes liegt und das Telekonsi- lium bei einem Konsiliararzt/Konsiliarzahnarzt eingeholt wird, innerhalb dessen Fachgebiet die patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung liegt, oder b. eine besonders komplexe medizinische Fragestellung vor- liegt, die innerhalb des Fachgebietes des behandelnden Arztes/Zahnarztes liegt und das Telekonsilium bei einem Konsiliararzt/Konsiliarzahnarzt desselben Fachgebietes eingeholt wird. (5) Ein Videokonsilium ist ein zeitgleiches Telekonsilium zwischen zwei Ärzten/Zahnärzten mittels eines Videodienstes nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c. Im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Videokonsilium unter Anwesenheit eines Patienten keine Videosprechstunde. § 2 Dienste im Rahmen eines Telekonsiliums (1) Für den elektronischen Austausch im Rahmen eines Tele- konsiliums dürfen ausschließlich folgende Dienste genutzt werden: a. Dienste nach § 291b Absatz 1e SGB V für eArztbriefe gemäß der Richtlinie elektronischer Brief der KBV und die Übertragung weiterer Datenformate, b. Dienste für die Übertragung von Bildformaten gemäß dem Standard für „Digital Imaging and Communications in Medicine (DICOM-Standard)“, die im ärztlichen Bereich die Anforderungen an die Kommunikationsdienste gemäß den Regelungen der Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag- Ärzte (BMVÄ) erfüllen, 84 | BEKANNTMACHUNGEN
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