Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17
zm 110, Nr. 17, 1.9.2020, (1647) c. Videodienste für Videokonsilien, die die Anforderungen an die Videodienstanbieter gemäß den Regelungen der Anlage 31b zum BMV-Ä bzw. Anlage 16 zum BMV-Z erfüllen, d.weitere Anwendungen des Gesundheitswesens der Klassen aAdG bzw. aAdG-NetG-TI gemäß der Richtlinie „Nutzungs- voraussetzungen der TI für weitere Anwendungen des Gesundheitswesens sowie für die Gesundheitsforschung [gemRL_NvTIwA]“ der gematik, sofern sie nach § 291a Absatz 7 Satz 3 SGB V durch die gematik GmbH bestätigt sind. (2) In Abhängigkeit der medizinischen Fragestellung kann der Arzt/Zahnarzt nach seinem Ermessen einen oder auch mehrere der unter § 2 Absatz 1 genannten Kommunikations- dienste im Rahmen eines Telekonsiliums nutzen. (3) Radiologische Befundbeurteilungen, die auf der Grundlage der Anlage 9.2 zum BMV-Ä durchgeführt werden, bleiben unberührt. § 3 Anforderungen an die Einholung eines Telekonsiliums (einholender Vertragsarzt/ Vertragszahnarzt) (1) Die Durchführung eines Telekonsiliums gemäß §1 Absatz 2 erfolgt durch einen Arzt oder Zahnarzt bei einem anderen ausgewählten Arzt (Konsiliararzt, der entweder Vertragsarzt/ Vertragszahnarzt oder Arzt einer ausgewählten Fachrichtung eines Krankenhauses ist) in Abhängigkeit der personenbezo- genen, medizinischen Fragestellung. Wird der Konsiliarauf- trag an eine ausgewählte Fachrichtung eines Krankenhauses gestellt, obliegt die Auswahl des Konsiliararztes dem konsul- tierten Krankenhaus. (2) Die Einholung eines Telekonsiliums setzt die Übermittlung der für die medizinische Fragestellung relevanten Patienten- informationen voraus. Im Rahmen der Fragestellung müssen mindestens die folgenden Angaben übermittelt werden: a. Datum, b.Daten des einholenden Arztes/Zahnarztes (Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefon, Emailadresse, Arztnummer), c. Daten des Konsiliararztes (Name, Vorname) bzw. Bezeichnung der konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses, d.Patientendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer, Geschlecht), e. Diagnose/Verdachtsdiagnose, f. Medikation (falls vorhanden), g. Auftrag, h.Frist zur Beantwortung. Holt ein Vertragsarzt ein Telekonsilium bei einem anderen Vertragsarzt ein, sind die Angaben nach Muster 6 gemäß den Vorgaben der Anlage 2b zum BMV-Ä sowie eine Frist zur Beantwortung zu übermitteln. Inhalt und Datenstruktur des Kon- siliarauftrags orientieren sich an den ggf. bestehenden Vorgaben für die jeweiligen Fachgebiete. (3) Der das Telekonsilium einholende Arzt/Zahnarzt stellt sicher, dass sowohl die elektronisch ausgetauschten patienten- bezogenen Unterlagen, als auch die Erst- und die tele- konsiliarische Zweitbeurteilung zusammenhängend bezogen auf den Patienten elektronisch dokumentiert und archiviert werden. § 4 Anforderungen an die Beantwortung eines Telekonsiliums (Konsiliar(zahn-)arzt) (1) Bei einem Telekonsilium muss der Konsiliar(zahn-)arzt gemeinsam mit der konsiliarischen Beurteilung mindestens die Daten nach § 3 Absatz 2 Buchstaben a bis e übermitteln, um eine Zuordnung zu ermöglichen. (2) Lassen die übertragenen (Bild-)Daten nach Ansicht des Kon- siliar(zahn-)arztes eine Beurteilung der Fragestellung nicht zu, so kann der Konsiliar(zahn-)arzt neue bzw. weitere (Bild-) Daten anfordern oder den Konsiliarauftrag ablehnen. § 5 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier- durch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hätten. § 6 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. April 2020 in Kraft. (2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort. Protokollnotiz: Anbieter von Diensten, die für die Erbringung von Telekonsilien vor dem 01.04.2020 genutzt wurden, können den Vereinba- rungspartnern bis zum 31.12.2020 Änderungen vorschlagen. Falls sich daraus Erkenntnisse ergeben, die eine Anpassung der Regelungen in § 2 erforderlich machen, werden die Verein- barungspartner bis spätestens zum 30.06.2021 eine aktualisierte Fassung beschließen. Berlin/Köln, den 29.05.2020 1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag nicht ausdrücklich nach geschlechtsspezifischen Personen- und Berufsbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche bzw. diverse Form gleichberechtigt ein. | 85
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