Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17
zm 110, Nr. 17, 1.9.2020, (1648) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Folgevereinbarung zur Befristeten Vereinbarung über die Ausstattung der Vertragszahnärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) Präambel Die Bundesmantelvertragspartner stellen sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit ihrer gemeinsamen Verantwortung für die ambulante vertragszahnärztliche Versor- gung der Versicherten in Deutschland vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Krisensituation im Zusammenhang mit dem Aus- bruch des Coronavirus (SARS-CoV-2). Die nachfolgende Vereinbarung regelt die Ausstattung der Vertragszahnärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Versicherten in Deutschland, die von einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) betroffen sind oder bei denen ein Verdacht hierfür besteht. Die Vertragspartner gehen zwar grundsätzlich davon aus, dass solche Behandlungen vorrangig in speziell dafür ausgerüs- teten Behandlungszentren, wie z. B. Universitäts-Zahnkliniken oder Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung, stattfinden und die Versorgung in der Vertragszahnarztpraxis eine Ausnahme darstellen sollte. Bei nicht ausreichender Verfügbarkeit geeigneter Kliniken ist die Einrichtung sogenannter Schwer- punktpraxen sinnvoll, die sich der zahnärztlichen Behandlung der betroffenen Versichertengruppen vorrangig annehmen. Die jeweilige Situation vor Ort ist bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 3 dieser Vereinbarung entsprechend zu berücksichtigen. Die Schutzausrüstung wird grundsätzlich zentral durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA) beschafft. Zusätzlich kann Schutzausrüstung für die zahnärztliche Versorgung im o. g. Sinne in den Schwerpunktpraxen auch durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung beschafft werden, soweit dies für die Deckung des Bedarfs erforderlich ist. Hiervon umfasst sind auch Produkte, die grundsätzlich als Praxisbedarf von den Vertragszahnärzten in den Schwerpunkt- praxen selbst zu beschaffen und zu finanzieren sind und in den Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA) berücksichtigt sind. Mit Blick auf die durch das Coronavirus geschaffene besondere Situation regelt die vorliegende Vereinbarung als Bestandteil des Bundesmantelvertrages für die vertragszahnärztliche Versorgung (BMV-Z) ein besonderes Verfahren für den Abruf von in dieser Vereinbarung definierter Schutzausrüstung beim BeschA und für die Beschaffung durch die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung, für die Verteilung dieser Schutzausrüstung an die Vertragszahnärzte sowie für die Abrechnung und Finanzierung der so bezogenen Schutzausrüstung. In Anlehnung an und in Ergänzung von bestehenden Verfahren zum Sprechstundenbedarf auf gesamtvertraglicher Grundlage sieht die Vereinbarung zum einen vor, dass Schutzausrüstung nach einer Bedarfsermittlung der Kassenzahnärztlichen Vereini- gung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung beim BeschA angefordert wird. Daneben ist eine alternative Beschaffung durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung direkt bei einschlägigen Herstellern/Händlern vorgesehen. Die in der Ver- einbarung beschriebene Form der Bedarfsermittlung dient der Verfahrenserleichterung und -beschleunigung in der bestehenden Sondersituation. Die Kosten für die auf den dargestellten Wegen beschaffte Schutzausrüstung werden nach Maßgabe dieser Ver- einbarung von den Krankenkassen übernommen. 86 | BEKANNTMACHUNGEN
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