Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 110, Nr. 17, 1.9.2020, (1649) Die nachstehenden Regelungen ergänzen insoweit die auf Gesamtvertragsebene vereinbarten Sprechstundenbedarfsverein- barungen. § 1 Anwendungsbereich (1) Die Vereinbarung gilt für die Ausstattung von an der vertrags- zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin- gern nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V (nachfolgend Vertrags- zahnärzte) mit vom BeschA oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung beschaffter Schutzausrüstung im Sinne von § 2. (2) Die Vereinbarung umfasst auch die notwendige Schutz- ausrüstung für die Behandlung nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Patienten durch Vertrags- zahnärzte, sofern sich die privaten Krankenversicherungs- unternehmen pauschal in Höhe von 10 % an den aufgrund dieser Vereinbarung entstehenden Kosten beteiligen. Die Ver- tragspartner gehen davon aus, dass in diesem Fall der auf die privaten Krankenversicherungsunternehmen entfallende Anteil von diesen unmittelbar mit dem BeschA bzw. mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung abgerechnet wird und die vom BeschA bzw. von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nach dieser Vereinbarung gestellten Rechnungen bereits um den Anteil der privaten Kranken- versicherungsunternehmen bereinigt sind. § 2 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist folgende vom BeschA bzw. von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zentral beschaffte Schutzausrüstung, soweit diese im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlich ist und an- gewendet wird: ▪ Schutzanzüge und FFP2 Masken, soweit für die vertragszahn- ärztliche Versorgung zwingend benötigt ▪ FFP3 Masken ▪ Einmalschutzkittel ▪ Schutzbrillen ▪ Handschuhe und Mund-Nasen-Schutz (OP-Masken), soweit am Markt nicht verfügbar Der Gegenstand der Schutzausrüstung nach dieser Vereinbarung wird durch die Vertragspartner kontinuierlich überprüft und, sofern erforderlich, unverzüglich an die aktuellen Erfordernisse und Gegebenheiten angepasst. § 3 Ermittlung des Bedarfs (1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ermittelt den voraus- sichtlichen Bedarf an Schutzausrüstung in den Schwerpunkt- praxen gemäß § 2 für die vertragszahnärztliche Versorgung im jeweiligen KZV-Bezirk zunächst für den Zeitraum eines Monats und begründet diesen. Die Kassenzahnärztliche Ver- einigung stellt im Anschluss, unabhängig von der Wahl des Beschaffungsweges, das Einvernehmen mit den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen her. Das Einvernehmensverfahren nach Satz 2 darf eine Frist von zwei Tagen nicht überschreiten. Kann ein Einvernehmen innerhalb der Frist nicht hergestellt werden, erfolgt eine Ent- scheidung zum Bedarf durch die zuständige Aufsichtsbehörde i. S. d. § 89 Abs. 10 SGB V. (2) Bei der Bedarfsermittlung nach Absatz 1 ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband geben hier- zu für Lieferungen ab dem 2. April 2020 eine gemeinsame Empfehlung ab, beispielsweise unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl, der COVID-19 Fallzahlen, der Risiko- bewertung des Robert-Koch-Instituts zu COVID-19. Bei der Ermittlung des Bedarfs für die Folgemonate sind insbeson- dere auch die Erfahrungen aus dem jeweiligen Vormonat zu berücksichtigen. (3) Der nach Absatz 1 ermittelte Bedarf wird von der Kassen- zahnärztlichen Vereinigung an die Kassenzahnärztliche Bun- desvereinigung gemeldet. Die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung führt Bestellungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zusammen und leitet sie an das BeschA weiter, soweit sie nicht nachrangig durch die Kassenzahn- ärztliche Bundesvereinigung selbst bedient werden. Der GKV-Spitzenverband wird zeitgleich nachrichtlich in Kennt- nis gesetzt. § 4 Lieferung bei Beschaffung durch das BeschA (1) Die Lieferung der Schutzausrüstung erfolgt in den Fällen der Beschaffung durch das BeschA frei Haus an die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung oder eine von dieser beauf- tragten Stelle. Die Lieferadresse wird dem BeschA mitgeteilt. Das BeschA informiert zeitgleich mit der Lieferung den GKV-Spitzenverband über die Lieferung und den Umfang der Lieferung. (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung prüft, ob die ge- lieferte Menge der Bestellung und der vom BeschA gestellten Rechnung entspricht. (3) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt die gelie- ferte Schutzausrüstung den Kassenzahnärztlichen Vereini- gungen zur Verfügung, die diese den Vertragszahnärzten im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages zur Verfügung stellen. Dabei wird eine sach- und bedarfsgerechte Verteilung sicher- gestellt. (4) Eine Lagerhaltung durch die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung oder die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ist nur zulässig, soweit dies für die sach- und bedarfsgerechte Abgabe der gelieferten Schutzausrüstung an die Vertrags- zahnärzte notwendig ist. | 87

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