Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17
zm 110, Nr. 17, 1.9.2020, (1650) (5) Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche im Zu- sammenhang mit der Ausstattung zentral beschaffter Schutz- ausrüstung sind vom Vertragszahnarzt unmittelbar gegenüber dem BeschA als Lieferanten geltend zu machen. § 5 Lieferung bei Beschaffung durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung informiert das Bundesministerium für Gesundheit und den GKV-Spitzen- verband über die Lieferung und den Umfang der selbst beschafften Ware und prüft, ob die gelieferte Menge der Bestellung und der gestellten Rechnung entspricht. (2) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt die be- schaffte Schutzausrüstung den Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen zur Verfügung, die diese den Vertragszahnärzten im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages zur Verfügung stellen. Dabei wird eine sach- und bedarfsgerechte Verteilung sichergestellt. (3) Eine Lagerhaltung durch die Kassenzahnärztliche Bundes- vereinigung oder die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ist nur zulässig, soweit dies für die sach- und bedarfsgerechte Abgabe der gelieferten Schutzausrüstung an die Vertrags- zahnärzte notwendig ist. § 6 Abrechnung und Finanzierung (1) Die Kosten für die Ausstattung der Vertragszahnärzte mit Schutzausrüstung nach dieser Vereinbarung werden von den Krankenkassen übernommen. Hierzu bestimmen die Landes- verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen eine rech- nungsbegleichende Stelle. Die Stelle nach Satz 2 erhält von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung eine für den jeweiligen KZV-Bereich quotierte Rechnung für Lieferungen sowohl nach § 4 als auch für Lieferungen nach § 5. Die Stelle ist für den Ausgleich dieser Rechnungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zuständig. Vor Ausgleich der Rechnung prüft die rechnungsbegleichende Stelle die Rechnung auf Plausibilität im Abgleich mit dem gemäß § 3 Abs. 1 abgestimmten Bedarf. (2) Die für die Finanzierung der Schutzausrüstung nach dieser Vereinbarung erforderlichen Mittel werden von den Kranken- kassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung aufgebracht. Soweit die Verbände der Krankenkassen keine abweichende Regelung treffen, finden die jeweiligen auf der Gesamtvertragsebene getroffenen Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf Anwendung. § 7 Inkrafttreten, Befristung (1) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2020 in Kraft. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spä- testens am 30. September 2020. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Protokollnotiz: Mit dieser Vereinbarung wird die auf den 30. Juni 2020 befristete Vorläufervereinbarung bis zum 30. September 2020 ver- längert. Die Vertragspartner haben die Ausstattung der Schwer- punktpraxen mit Schutzausrüstung überprüft und stellen fest, dass derzeit über die bereits ausgelieferte Schutzausrüstung des BeschA und die selbst beschaffte Schutzausrüstung durch die Kassenzahn- ärztliche Bundesvereinigung hinaus kein weiterer Bedarf besteht. Die Verlängerung der Vereinbarung dient dem Zweck, dass bei einer unvorhersehbaren Steigerung der Infektionszahlen flexibel und zeitnah auf die Ausstattung der Schwerpunktpraxen durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung im Sinne dieser Ver- einbarung nach Absprache mit dem GKV-Spitzenverband reagiert werden kann. (2) Die Vertragspartner werden die Vereinbarung unbeschadet der Befristung nach Absatz 1 aufheben, sobald die durch das Coronavirus geschaffene besondere Situation nicht mehr besteht. Köln/Berlin, den 27.07.2020 Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Die Herbstsitzung der Kammerversammlung der Zahnärzte- kammer Westfalen-Lippe findet am Samstag, 21.11.2020 um 9.00 Uhr s.t. in der Stadthalle Gütersloh, Friedrichstr. 10, in 33330 Gütersloh, statt. Die Sitzung ist gemäß § 6 (2) der Satzung für Kammerangehörige öffentlich. Jost Rieckesmann Präsident 88 | BEKANNTMACHUNGEN
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