Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18
zm 110, Nr. 18, 16.9.2020, (1686) GESETZESENTWURF ZUR VERBESSERUNG DER GESUNDHEITSVERSORGUNG UND PFLEGE KZBV fordert echten Schutz- schirm für Zahnarztpraxen in Pandemie-Zeiten Im Rahmen der Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Gesundheits- versorgung und Pflege (GPVG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) erneut mit Nachdruck einen echten Schutzschirm für die Zahnärzteschaft gefordert – nach dem Muster der bereits bestehenden Regelung für Ärzte. Sie sieht außerdem eine Mitwirkungspflicht der Krankenkassen bei der Sicherstellung derVersorgung. D ie zahnärztliche Versorgung sei – genau wie die ärzt- liche – ein wichtiger Bestandteil der Daseinsvorsorge, betonte der Vorsitzende des Vorstandes der KZBV, r. Wolfgang Eßer, im Rahmen der Verbändeanhörung im Bundesgesundheitsministerium. Der Erhalt intakter zahn- medizinischer Versorgungsstrukturen während und nach Pandemien oder anderen Großschadensereignissen sei not- wendige Voraussetzung zur Sicherstellung einer wohnort- nahen und flächendeckenden Versorgung. Der Entwurf zum GPVG sieht vor, dass die bisherige Liqui- ditätshilfe für Zahnärzte, die in der COVID-19-Versorgungs- strukturen-Schutzverordnung vom April geregelt ist, ins Sozialgesetzbuch (SGB) überführt wird, weil sie spätestens zum 31. März außer Kraft treten würde. Mit der Überführung ins SGB V soll Rechtssicherheit für KZVen und Kranken- kassen geschaffen werden. EIN SCHUTZSCHIRM NACH DEM VORBILD DER ÄRZTE In einer ausführlichen Stellungnahme hat sich die KZBV zu den geplanten Regeln geäußert. Vor allem fordert sie die Schaffung eines wirksamen zahnärztlichen Schutzschirms nach dem Muster der bereits bestehenden Regelung für Ärzte. Eine reine Überführung der Verordnungsregelung ins SGB V hält sie für ungeeignet, weil es sich mit dem zins- freien Darlehen um keine echte finanzielle Entlastung der Kollegenschaft handele. Aufgrund der binnen zwei Jahren erforderlichen Rückzahlung würden die aus der Pandemie resultierenden Nachteile aus 2020 lediglich in die Jahre 2021 und 2022 verschoben. Die KZBV verweist darauf, dass die Vertragszahnärzte insbe- sondere in den Monaten März bis Mai 2020 Fallzahlen- und Punktmengenrückgänge von bis zu 40 Prozent und mehr hinnehmen mussten. Auch im Juni hätten die Abrechnungs- fälle in ausgewählten Leistungsbereichen noch bei bis zu minus 30 Prozent im Vergleich zu den Vorjahreszahlen ge- legen. „Im Hinblick auf das Fortdauern und Wiedererstarken der Corona-Pandemie, aber auch im Hinblick auf mögliche zukünftige Großschadensereignisse fordern wir daher für die Vertragszahnärzteschaft eine generelle Regelung nach dem Muster der ärztlichen Schutzschirmregelung“, betonte Eßer. Die Regelungen für Ärzte sehen individuelle Ausgleichs- zahlungen der KVen an die Leistungserbringer vor, wenn deren Gesamthonorar bedingt durch ein Großschadens- ereignis um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahres- quartal abgesunken ist. Diese Regelung erlaube zielgenaue Unterstützungsleistungen für finanziell in Bedrängnis ge- ratene Leistungserbringer. Zugleich trage der Ansatz zur Weiterentwicklung der Corona-Strategie mit einer Konzentration auf regionales Infektionsgeschehen und vergleichbare Ereignisse bei, führte Eßer aus. Der bisherige pauschale Ansatz der Sicherung von Liquidität auf Ebene der Gesamtvertragspartner reiche dazu nicht aus. DIE KRANKENKASSEN SOLLEN DIE KOSTEN MITTRAGEN Unverständlich ist für die KZBV, dass nach den neuen geplanten Regelungen nicht auch die Krankenkassen an der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung mitwirken müssen. Nach dem derzeitigen Zeitplan für das Gesetzesverfahren soll ein Kabinettsbeschluss Ende September folgen. Das par- lamentarische Verfahren könnte Ende November abge- schlossen werden. Das Inkrafttreten der Regelungen ist zum 1. Januar vorgesehen. pr 12 | POLITIK
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=