Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 110, Nr. 18, 16.9.2020, (1700) Dateneingabe fortsetzen kann. Passiert das nicht, werden die Daten automa- tisch gelöscht. Vorname, Nachname, Geburtsdatum und -ort sowie die Meldeanschrift müssen unbedingt so angegeben wer- den, wie sie im Ausweisdokument ein- getragen sind, denn innerhalb des Antragsverfahrens müssen sich Zahn- ärzte persönlich identifizieren – in der Regel durch das PostIdent-Verfahren bei einer Postfiliale. Am Ende müssen die Antragsunter- lagen ausgedruckt und unterschrieben werden. Auch die Unterschrift auf dem Antrag und dem Ausweis- dokument müssen übereinstimmen – Differenzen führen zu Verzögerungen. Das Passfoto kann man digital an den Hersteller übermitteln, bei manchen auch in Papierform dem Antrag beilegen. Anschließend kontaktiert der Herstel- ler die Zahnärztekammer, übermittelt den Antrag und bittet um Bestätigung der Daten, der Mitgliedschaft und des Berufattributs. Sind alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, gibt die Zahnärztekammer die Produktion des eZahnarztausweises beim Hersteller frei, der den Ausweis schließlich pro- duziert und samt PIN- und PUK-Codes postalisch zustellt. Vor seiner Nutzung muss der Ausweis einmalig initialisiert werden. Der Hersteller sendet alle hierzu not- wendigen technischen Informationen zusammen mit der Karte zu. Zur Inbetriebnahme können die Karten- lesegeräte der Praxis (eHealth-Karten- terminals) genutzt werden. Weitere Voraussetzung ist das Update des Konnektors zum „eHealth“-Kon- nektor. Mit der CompuGroup und secunet haben zwei Anbieter bereits die Zulassung durch die gematik er- halten, der dritte Konnektor-Hersteller führt im dritten Quartal den zur Zulas- sung nötigen Feldtest durch. Liegen der eZahnarztausweis und ein „eHealth“-Konnektor vor, sind die Rahmenbedingungen für den sicheren Dokumentaustausch zwischen Leistungserbringern innerhalb des ge- schützten Netzwerks (KIM) geschaffen. Dies könnte künftig großen Mehrwert bieten: Geplant ist, dass die KZVen ihren Mitgliedern auch eine KZV- Abrechnung über KIM anbieten und das elektronische Antrags- und Genehmigungsverfahren inklusive des elektronischen Heil- und Kostenplans über KIM umgesetzt wird. mg EIN AUSWEIS PRO PRAXIS IST PFLICHT Gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum eZahnarztausweis ist das Patientendaten-Schutzgesetz, das im Juli vom Bundestag verabschiedet wurde und voraussichtlich im Herbst in Kraft treten wird. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt gemäß §340, dass „Komponenten zur Authentifizierung von Leistungs- erbringerinstitutionen […] nur an Leistungserbringerinstitutionen aus- gegeben werden, denen ein Leistungs- erbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufs- ausweises ist, zugeordnet werden kann“. Bis zum 30. Juni 2021 müssen Zahn- arztpraxen nachweisen, dass sie die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die ePA haben – wozu auch der eZahnarzt- ausweis gehört. eZahnarztausweis – Preise und Konditionen Anbieter D-Trust medisign T-Systems SHC-Care * Die Gültigkeitsdauer der eZahnarztausweise kann je nach Anbieter variieren. Tab., Quelle: BZÄK, Stand: 3. September 2020 Kosten eZahnarztausweis inkl. MwSt. 500,00 € 34,00 € einmalig 100,00 € / Jahr quartalsweise 26,70 € jährlich 95,96 € quartalsweise 23,99 € Hochgerechnet auf 5 Jahre* inkl. 19 % MwSt. 500,00 € 534,00 € 534,00 € 479,80 € Mindestvertragslaufzeit 5 Jahre 2 Jahre, dann nach je 1 Jahr kündbar 2 Jahre, dann nach je 1 Jahr kündbar 2 Jahre, dann nach je 1 Jahr kündbar 26 | POLITIK

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