Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 110, Nr. 18, 16.9.2020, (1758) Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst zur Umsetzung der §§ 87 Abs. 2k und 2l SGB V folgenden Beschluss: I. In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen werden hinter der Nr. 182 folgende neue Gebührennummern in den BEMA-Teil 1 aufgenommen: VS Videosprechstunde 1. Die Leistung nach Nr. VS ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zuge- ordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberech- tigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren. 2. Die Leistung nach Nr. VS ist nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z. 3. Die Leistung nach Nr. VS kann grundsätzlich nur als alleinige Leistung abgerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer freiwilligen Qua- rantäne im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder eines meldepflich- tigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten nicht möglich ist, kann eine Leistung nach Nr. 174b in derselben Sitzung neben einer Leistung nach Nr. VS abgerechnet werden. 4. Soweit dem Versicherten ein Verständnis nur eingeschränkt möglich ist, ist die Videosprechstunde bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im jeweils erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken. 5. Die Leistung nach Nr. VS kann in derselben Sitzung nicht neben Leistungen nach Nrn. VFK, 181 oder 182 abgerechnet werden. VFK Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstüt- zungspersonen a) bezüglich eines Versicherten b) bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang 1. Die Leistung nach Nr. VFK ist abrechenbar bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zuge- ordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die Anspruchsberech- tigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren. 2. Die Nr. VFK ist nur abrechenbar für Videofallkonferenzen mittels eines Videodienstes gemäß Anlage 16 BMV-Z. 3. Die Leistung nach Nr. VFK kann je Quartal und Versicherten dreimal abgerechnet werden. 4. Die Leistung nach Nr. VFK kann nur als alleinige Leistung erbracht werden. 5. Die Leistung nach Nr. VFK ist nur abrechenbar, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten stattgefunden hat. 16 12 6 84 | BEKANNTMACHUNGEN

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