Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 110, Nr. 18, 16.9.2020, (1760) IV. In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen wird nach Nr. VFK fol- gende neue Gebührennummer TZ aufgenommen: TZ Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil 1. Der Technikzuschlag nach Nr. TZ ist abrechenbar in Verbindung mit einer Videosprechstunde nach Nr. VS, einer Videofallkonferenz nach Nr. VFK oder einem Telekonsil nach Nrn. 181b oder 182b, das als Videokonsil mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z erfolgt. 2. Der Technikzuschlag nach Nr. TZ kann je Praxis bis zu zehnmal im Quartal abgerechnet werden. Er ist neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder 182b abrechenbar. V. Einführungszeitpunkt Der Beschluss tritt am 01.10.2020 in Kraft. Gründe Nach dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) sind gemäß § 87 Abs. 2k SGB V im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen Videosprechstundenleistungen für die Untersuchung und Behandlung von den in § 87 Abs. 2i SGB V genannten Versicherten (Pflegebedürftige sowie Bezieher von Eingliederungshilfe) und von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (teilnehmende Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag), vorzusehen. Darüber hinaus können für diese Personenkreise auch Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal per Video ermöglicht und vergütet werden. Durch die Nutzung von Videodiensten können bestimmte Anleitungen und Beratungen des Versicherten über die Videosprechstunde sowie Videofallkonferenzen mit dem Pflegepersonal oder der Unterstützungsperson schneller, flexibler und weniger aufwendig erbringbar werden. Zudem ist nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) gem. § 87 Abs. 2l SGB V zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als tele- medizinische Leistungen abgerechnet werden können, wenn bei ihnen eine sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt wird. Wie nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) gefordert, haben die KZBV und der GKV-SV die Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden in Anlage 16 Bundesmantelvertrag- Zahnärzte (BMV-Z) spezifiziert (Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Video- sprechstunde gemäß § 291g Abs. 5 SGB V) sowie nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) eine vierseitige Vereinbarung gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft (DKG) gemäß § 291g Abs. 6 SGB V über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (Telekonsilien-Vereinbarung) geschlossen. Zu I. Aufnahme VS und VFK Videosprechstunde (Nr. VS) Die Leistung Videosprechstunde ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 87 Abs. 2k SGB V nicht bei allen Versicherten, sondern nur bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, abrechenbar. Dass der Versicherte den vorgegebenen Personenkreisen zuzuordnen ist, hat der Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren. Gemäß der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Abs. 5 SGB V (Anlage 16 BMV-Z) darf der Vertragszahnarzt für die Videosprechstunde ausschließlich nach dieser Vereinbarung zertifizierte Videodienstanbieter nutzen. 16 86 | BEKANNTMACHUNGEN

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