Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18
zm 110, Nr. 18, 16.9.2020, (1761) Grundsätzlich ist die Videosprechstunde als alleinige Leistung abzurechnen. Das bedeutet, dass im Rahmen der Videosprechstunde grundsätzlich keine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden kann. In Aus- nahmefällen kann in derselben Sitzung eine Abrechnung der BEMA-Nr. 174b erfolgen (Mundgesundheits- aufklärung, präventive zahnärztliche Leistung nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten), ins- besondere, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer freiwilligen Quarantäne im Zusammen- hang mit einer meldepflichtigen Krankheit des Versicherten oder eines meldepflichtigen Nachweises von Krank- heitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten nicht möglich ist. Weil die Mundgesundheitsaufklärung nach BEMA-Nr. 174b die Aufklärung über die Inhalte des Mundgesundheitsplans nach Nr. 174a umfasst, ist es erforderlich, dass zuvor eine Leistung nach Nr. 174a erbracht worden ist. Für Fälle, bei denen ein Verständnis des Versicherten nur eingeschränkt möglich ist, ist die Videosprechstunde bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im jeweils erforderlichen Umfang auf Pflege- oder Unterstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken, wie dies beispielsweise auch bereits im Zusammenhang mit Leistungen nach BEMA-Nr. 174, fußend auf § 22a SGB V, vorgesehen ist. Die Bundes- mantelvertragspartner gehen davon aus, dass diese Situation sowohl bei der stationären als auch bei der häuslichen Pflege auftreten kann. Eine Videosprechstunde ist ausgeschlossen, wenn in derselben Sitzung eine Videofallkonferenz mit Pflege- oder Unterstützungspersonen oder konsiliarische Erörterungen nach Nrn. 181 oder 182 erfolgen. Hintergrund ist, dass eine Videoleistung innerhalb einer Sitzung immer nur entweder als Videosprechstunde mit dem Versicher- ten, als Fallkonferenz oder als konsiliarische Erörterung mit einem Arzt/Zahnarzt qualifiziert werden kann. Für die Ermittlung einer angemessenen Bewertung der Videosprechstundenleistung bildete die beratende Tätig- keit des Zahnarztes nach BEMA-Nr. Ä1, die ebenfalls ohne direkten persönlichen Kontakt mit dem Patienten (fernmündlich) erfolgen kann, den Ausgangspunkt. Hinsichtlich der Videosprechstunde wurde im Vergleich zu Nr. Ä1 zum einen berücksichtigt, dass Videosprechstunden auf den Kreis der pflegebedürftigen sowie Ein- gliederungshilfe beziehenden Versicherten beschränkt sind und bei diesen Versicherten aufgrund ihrer häufig eingeschränkten kognitiven und kommunikativen Kompetenzen von einem höheren Zeitaufwand auszugehen ist. Zum anderen wurde berücksichtigt, dass insbesondere das Herstellen der Videoverbindung im Vergleich zur Kommunikation mittels Telefon durch das Hinzutreten des Videobildes einen höheren Aufwand bedingt. Der Zusatzaufwand ist nicht nur vorhanden, wenn die Versicherten sich selbst in die Videosprechstunde einwählen, sondern auch, wenn dies Pflege- oder Unterstützungspersonen übernehmen, und wenn sich die Kommunikation im jeweils erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Unterstützungsperson konzentriert bzw. ggf. beschränkt. Es besteht – anders als beim Telefongespräch – die Anforderung, dass der Versicherte räumlich und zeitgleich anwesend sein muss. Dabei wird er im jeweils möglichen Umfang in die Kommunikation ein- zubeziehen sein. Videofallkonferenz (Nr. VFK) Die Videofallkonferenz nach Nr. VFK erfolgt mit den an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- oder Unterstützungspersonen. Der leistungsberechtigte Versichertenkreis ist identisch mit dem der Videosprech- stunde. Es ist erforderlich, dass ein Videodienst gem. Anlage 16 BMV-Z eingesetzt wird. Die Leistung VFK kann je Quartal und Versicherten dreimal abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes mit dem Versicherten stattgefunden hat. Die Videofallkonferenz kann nur als alleinige Leistung erbracht werden. Das bedeutet, dass im Rahmen der Videofallkonferenz keine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden kann. Hinsichtlich der Vergütung der Videofallkonferenz ist auf der einen Seite der im Vergleich zum Telefongespräch höhere Aufwand für das Herstellen und Aufrechterhalten der Videoverbindung berücksichtigt worden. Auf der anderen Seite ist im Vergleich zur Videosprechstunde der geringere Aufwand der Videofallkonferenz berück- sichtigt worden, weil – anders als bei der Videosprechstunde – der Versicherte nicht räumlich und zeitgleich anwesend sein muss. Im Rahmen eines Betreuungskonzepts mehrerer Versicherter beispielsweise in Einrichtungen kommt es in Betracht, dass die jeweils versichertenbezogenen Fragestellungen dieser Versicherten mit den Pflege- oder Unterstützungspersonen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erörtert werden. Weil sich dadurch so- wohl eine bessere Planbarkeit der Videofallkonferenz als auch ein nur einmaliger Aufwand für das Herstellen der Videoverbindung ergibt, wird in Anlehnung an die Besuchsgebühren des BEMA hinsichtlich der Vergütung zwischen dem ersten und jedem weiteren Versicherten differenziert. | 87
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