Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 110, Nr. 18, 16.9.2020, (1762) Zu II. Anpassung der Nr. 03 Die bisherige BEMA-Nr. 03 (Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht [20 Uhr bis 8 Uhr] oder an Sonn- und Feiertagen) wird angepasst, weil in der Abrechnungsbestimmung Ziffer 3 zu BEMA-Nummer 03 der Verweis auf den Abschnitt B IV der Gebührenordnung für Ärzte überholt ist. Die dort vorgesehenen Ge- bühren für Besuche sowie die daran anknüpfenden Zuschläge nach Abschnitt B IV der Gebührenordnung für Ärzte sind in den BEMA-Nrn. 151 ff. geregelt, sodass sich der Verweis auf Abschnitt B IV der Gebührenordnung für Ärzte nach heutiger Rechtslage und in Übereinstimmung mit Ziffer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum BEMA lediglich noch auf die Positionen 55 (Begleitung eines Patienten durch den Arzt), 56 (Verweilen, je an- gefangene halbe Stunde), 61 (Assistenz, je angefangene halbe Stunde) und 62 (Assistenz bei operativen beleg- ärztlichen Leistungen/bei ambulanter Operation niedergelassener Ärzte, je angefangene halbe Stunde) bezieht. Zu III. Anpassung der Nrn. 181 und 182 Die BEMA-Nrn. 181 und 182 werden differenziert in BEMA-Nrn. 181a/b sowie BEMA-Nrn. 182a/b. Nach Buch- stabe a erfolgt die konsiliarische Erörterung persönlich oder fernmündlich, nach Buchstabe b im Rahmen eines Telekonsils. Zur Abgrenzung sind Legaldefinitionen aufgenommen worden. Übereinstimmend mit den Nrn. 181a und 182a ist das Telekonsil nach Nrn. 181b und 182b – im Gegensatz zu Videosprechstunde und Videofallkonferenz – für alle Versicherten abrechenbar. Die Vergütung der persönlichen oder fernmündlichen Konsile im Rahmen der BEMA-Nrn. 181a und 182a mit 14 Punkten wird fortgeführt. Konsiliarische Erörterungen im Rahmen eines Telekonsils bieten sich im Vergleich zu persönlichen oder fernmündlichen Konsilen an, wenn Dokumente und Bilder elektronisch ausgetauscht werden. Die erhöhte Bewertungszahl mit 16 Punkten trägt dem zusätzlichen Aufwand für die Dokumenten- bereitstellung Rechnung. Zu IV. Aufnahme TZ Mit dem Ziel der bereits vonseiten des Gesetzgebers intendierten Etablierung von Videosprechstunden, Video- fallkonferenzen und der Telekonsile sowie unter Berücksichtigung der Kosten, die für die Inanspruchnahme von Anbietern entsprechender Dienstleistungen entstehen, wird in der vertragszahnärztlichen Versorgung ein Technikzuschlag von 16 Punkten bei der Nutzung dieser Dienste vorgesehen. Der Technikzuschlag nach Nr. TZ kann je Praxis bis zu zehnmal im Quartal abgerechnet werden. Auf diese Weise werden die durchschnittlichen Kosten für einen Videodienstleister abgegolten. Abrechenbar ist der Technikzuschlag nach Nr. TZ neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder182b. Diese über die Variable „Reihenfolge der Erbringung“ gesteuerte Abrechnung stellt insbesondere bei der langfristigen Anwendung eine die tatsächliche Inanspruchnahme abbildende Verteilung der abrechenbaren Kosten für die Leistung TZ auf die Krankenkassen sicher, weil sich die Inanspruchnahme der ersten zehn Leistungen im Quartal nach dem Zufallsprinzip über die Krankenkassen verteilt. Des Weiteren wird mit dieser Vorgehensweise eine bundesweit einheitliche Regelung umgesetzt. Zu V. Einführungszeitpunkt Die Grundlage für die Durchführung der Videosprechstunden und Videofallkonferenzen in der vertragszahn- ärztlichen Versorgung ist mit der Vereinbarung über die Anforderungen an technische Verfahren zur Video- sprechstunde gemäß § 291g Abs. 5 SGB V, die als Anlage 16 des BMV-Z zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband mit Wirkung zum 01.07.2020 geschlossen worden ist, bereits geschaffen worden. Das gleiche gilt für die Telekonsile; die Telekonsilien-Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien ist mit Wirkung zum 01.04.2020 geschlossen worden. Mit der Einführung der o. g. Gebührenpositionen zum 01.10.2020 können diese Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden. Köln, Berlin 19.08.2020 88 | BEKANNTMACHUNGEN

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