Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm 110, Nr. 19, 1.10.2020, (1816) DSGVO VERSUS BGB Streit um die Kosten bei der Herausgabe der Patientenakte Die erstmalige Herausgabe von Kopien der Behandlungs- akte an Patienten muss unentgeltlich erfolgen. Das hat das Landgericht Dresden mit Verweis auf die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) entschieden. Nicht nur die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sieht das kritisch. D as Landgericht Dresden verurteilte das Universitäts- klinikum der Stadt Ende Mai, einer Patientin eine unentgeltliche Auskunft über ihre „gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der voll- ständigen Behandlungsdokumentationen im pdf-Format zu erteilen“ (Az.: 6076/20, Urteil vom 29. Mai 2020). Die Klägerin forderte unter Verweis auf die DSGVO die kosten- lose Übermittlung der gewünschten Informationen. Die Frau vermutete einen Behandlungsfehler während eines Krankenhausaufenthalts im Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden und wollte Schmerzensgeld erstreiten. 5,90 EURO ZUZÜGLICH VERSANDKOSTEN? Das Universitätsklinikum lehnte die unentgeltliche Über- mittlung der Behandlungsakten zuerst ab und verwies darauf, „dass eine Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger für 5,90 Euro zuzüglich Versandkosten möglich sei“. Das Landgericht Dresden entschied jedoch, dass der Frau der Auskunftsanspruch im „geltend gemachten Umfang“ zusteht. Die Löbauer Rechtsanwältin Antje Rehn ist Spezialistin für Medizinrecht und Arzthaftung und erwirkte für ihre Mandantin das Urteil vorm Landgericht Dresden. Es ist das erste seiner Art in Deutschland. Gegenüber den zm sagte sie: „Bisher musste die Kosten für die Übermittlung der Patien- tenakten der Patient tragen. Wenn die Patientenakte aus- führlich ist, können bis zu einige hundert Euro anfallen. Die Ärzte verfahren unterschiedlich, manche stellen eine Rechnung, andere nicht. Bisher durfte man laut BGB nur die Kosten für Kopien und Zusendung abrechnen.“ Üblich war eine Gebühr von 50 Cent pro kopierter Seite. Laut Rehn sind sämtliche Daten in einer Patientenakte „personen- bezogene Daten“: „Im Gesetz steht, dass auch Gesundheits- daten personenbezogene Daten sind“, führte sie aus. Sie fragte sich, warum hier nicht die DSGVO gilt. Foto: AdobeStock_ lenetsnikola Die Richter des Landgerichts Dresden sind der Ansicht, dass die Herausgabe von Behandlungsakten an Patienten unentgeltlich erfolgen muss. 34 | POLITIK

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