Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19
zm 110, Nr. 19, 1.10.2020, (1864) DIE ZM-KOLUMNE RUND UM DIE RELEVANTEN PRAXISFRAGEN Datenschutz in der Praxis (Teil 1) I ch möchte Ihre Gedanken nutzen und in dieser und den zwei kommenden Kolumnen auf meine gesammelten Leserfragen zum Thema Datenschutz in der Dental- branche eingehen. Wir sind bereits seit vielen Jahren im Datenzeitalter angekommen. Bemerkt haben wir davon jedoch sehr lange nichts. Während gleichzeitig Billionen- konzerne entstanden sind, die mit unseren Daten nahezu ihren vollständigen Umsatz generieren. Der Gesetzgeber hat erst träge reagiert, um dann in Gesetzesnovellierungen seine Härte darzulegen – und nun ist er entschlossen, die geschaffenen Regelungen auch zu kontrollieren und zu sanktionieren. Im heutigen Beitrag werfe ich einen kritischen Blick auf das 2. Datenschutz-Anpassungsgesetz. Ganz vermeiden kann ich dabei einen kleinen gesetzlicher Abriss nicht: Foto: AdobeStock_iiierlok_xolms Sehr geehrter Herr Henrici, mit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatten viele Angst, dass sich die Welt aufhört zu drehen. In meinen Augen hat sich für mich als Praxisinhaber nichts geändert. Und im letzten Septem- ber wurde das Gesetz so modifiziert, dass man keinen Datenschutzbeauftragten mehr benennen muss, wenn in einem Unternehmen weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind. In meiner Praxis arbeiten 13 Mit- arbeiter – mit der DSGVO muss ich mich also nicht auseinandersetzen. Jetzt behaupten Kollegen in meinem Qualitätszirkel jedoch, dass ich das falsch auslege. Können Sie mir weiterhelfen? Bitte geben Sie mir etwas Pragmatisches an die Hand, keine Gesetzestexte! WAS SAGT DAS GESETZ? Am 25. Mai 2020 wurde die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits zwei Jahre alt – wobei der Vorlauf bis ins Jahr 2015 zurückreicht. Fast täglich werden EU-weit Urteile gesprochen und Bußgelder verhängt. Viele dieser Urteile gelten als Präzedenzfälle. In Deutschland müssen sich alle Unternehmen zusätzlich zur DSGVO noch an die neue Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) halten, wobei sich hier im vergangenen Jahr eine gravierende Änderung ergab. 2. Datenschutz-Anpassungsgesetz Nachdem der Bundestag Ende Juni 2019 den Entwurf zum 2. Datenschutz-Anpassungsgesetz beschlossen hatte, stimmte der Bundesrat nach der Sommerpause vergangenen Jahres dem Gesetz ebenfalls zu. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 25. November 2019 wurde das Gesetz zu geltendem Recht. Bisher galt, dass alle Unternehmen, die in der Regel mindestens zehn Personen beschäftigen, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen – hierbei spielt es keine Rolle, ob dies intern oder extern geschieht. Diese Personengrenze wurde auf 20 Personen angehoben. Die Politik wollte damit vor allem kleine Unter- nehmen und Betriebe entlasten, dies scheint aber leider nur auf den ersten Blick so. 82 | PRAXIS
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