Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20
die hohe Wahrscheinlichkeit der Er- haltung des Zahns informiert worden ist. Aus seiner Sicht sprechen jedoch die lang andauernden Schmerzen und der Behandlungsaufwand gegen das Belassen des Zahns 15. Die klassischen medizinethischen Prinzipien, die von Beauchamp und Childress 1979 formuliert worden sind, nämlich 1. der Respekt vor der Autonomie des Patienten 2. das Non-Malefizienzgebot (Schadensvermeidung) 3. das Benefizienzgebot (die Pflicht des Arztes zur Fürsorge) 4. das Gerechtigkeitsgebot (faire Verteilung von Gesundheits- leistungen) dienen nach weitgehendem Konsens als Grundlage für die Beurteilung moralischer Dilemmata im ärztlichen Behandlungsalltag. Das vierte Prinzip, das Gerechtigkeits- gebot, kann bei der Betrachtung des vorliegenden Falls vernachlässigt werden. Ein Gerechtigkeitsproblem stellt sich hier nicht. Das erste Prinzip, der Respekt vor der Autonomie des Patienten, steht jedoch ursächlich für das Dilemma der Behandler. Un- streitig scheinen in diesem Fall die Prinzipien der Benefizienz und der Non-Malefizienz. Geht jedoch der Respekt vor der Autonomie des Patienten als mora- lisches Prinzip für den Arzt so weit, dass er quasi gezwungen ist, gegen seine ärztlich-fachliche Überzeugung zu handeln? Diese Frage kann man nur unter Berücksichtigung der unter- schiedlichen kulturellen Hintergründe beantworten. Im Bereich der amerikanischen Medi- zinethik ist das Prinzip der Autonomie dominant, das heißt, wenn der Patient Foto: AdobeStock_Maksym Povozniuk Den Zahn im Sinne der Patientenautonomie extrahieren oder dem eigenen Know-how folgen und getreu dem Fürsorgegedanken die Behandlung verweigern? zm 110, Nr. 20, 16.10.2020, (1943) Tel. 02744/9208-19 kundenservice@praxisfashion.de WWW.PRAXISFASHION.DE PRAXISFASHION Modell 7601 Modell 6215 Modell 1060 Modell 8636 GESELLSCHAFT | 49
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