Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 110, Nr. 20, 16.10.2020, (1979) Die Mitarbeiter sind in der Regel immer die ersten, die – in welcher Form auch immer – Kontakt zu den Patienten haben. Deshalb empfehle ich dass die Mitarbeiter ebenfalls über die Rechte der betroffenen Person aufgeklärt sind: 1. Recht auf Auskunft 2. Recht auf Löschung oder „Vergessenwerden“ 3. Recht auf Berichtigung 4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung 5. Recht auf Widerspruch 6. Recht auf Datenübertragbarkeit VERSTÖßE GEGEN DIE PATIENTENRECHTE SIND SCHWERWIEGENDE VERGEHEN Die Patienten haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, von einem dieser Rechte Gebrauch zu machen. Sollte ihnen dies nicht gewährt werden, ist das ein Verstoß gegen die Rechte der Betroffenen. Diese Verstöße zählen mit zu den schwer- wiegendsten Vergehen im Datenschutzrecht und werden deshalb teilweise mit Summen in Millionenhöhe bestraft. Die Patienten haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, von einem dieser Rechte Gebrauch zu machen. Sollte ihnen dies nicht gewährt werden, ist das ein Verstoß gegen die Rechte der Betroffenen. Diese Verstöße zählen mit zu den schwer- wiegendsten Vergehen im Datenschutzrecht und werden deshalb teilweise mit Summen in Millionenhöhe bestraft. Fazit Sollte dem Praxisinhaber nach einer Datenpanne ein Ver- stoß gegen eines der oben genannten Rechte nachgewiesen werden können und ein entsprechendes Mitarbeiter- Coaching wurde nicht beziehungsweise nicht regelmäßig durchgeführt, wird ihm dies zusätzlich negativ ausgelegt. Führt er hingegen ein solches Mitarbeiter-Coaching regel- mäßig durch, wirkt dies wie eine Art Airbag. Mitarbeiter- Coachings zu Datenschutz und Datensicherheit sind neben der Erstellung der Pflichtdokumente der Grundstein für ein datenschutzrechtlich einwandfreies Arbeiten. Ihre Praxis muss diese Coachings dokumentieren und regel- mäßig – beispielsweise einmal jährlich – nachweisen. Aus meiner Erfahrung mit gut geschulten Praxen kann ich berichten, dass bei den Mitarbeitern mit der Zeit ein ausge- prägtes Datenschutzbewusstsein entsteht. Das ist besonders hilfreich für Zahnarztpraxen, die zunehmend auf Werbe- und Community-Aktivitäten setzen. Mit der Corona-Pande- mie wurden gerade diese Aktivitäten ja oft ausgebaut. Dies sollte immer mit dem Streben nach einem ausgeprägten Datenschutzbewusstsein einhergehen. In diesem Sinne ... Ihr Christian Henrici zusammen mit Nico Frings, Mitglied im Praxisflüsterer-Team Henrici@opti-hc.de, www.opti-hc.de EINBLICKE EINES PRAXISBERATERS CHRISTIAN HENRICI – DER PRAXISFLÜSTERER Mit der Erfahrung aus mehr als 3.200 umfassenden zahnärztlichen deutschlandweiten Mandaten in knapp fünfzehn Jahren beantwortet der Praxisexperte und Hauptgesellschafter der „OPTI health consulting GmbH“ Fragen von Mandanten und Lesern zum Unternehmen Zahnarztpraxis. Der Einblick in seinen „Praxis“- Alltag soll Lösungsansätze aufzeigen, um Problemen in der Praxis so früh wie möglich begegnen zu können. Oder besser – um diese gar nicht erst entstehen zu lassen. Vor drei Jahren startete die zm-Kolumne von Christian Henrici. Seitdem widmet sich der „Praxisflüsterer“ und Hauptgesellschafter der „OPTI health consulting GmbH“ einem Themenkanon, der selbst erfolgreiche Behandler immer wieder herausfordert: \ Liquiditätsplanung und Mahnwesen \ Teamgewinnung und -führung \ Umgang mit Social Media und Arztbewertungsportalen \ Datenschutz \ Investionen Hinzu kommen umfangreiche Ratgeber- Artikel zur Praxisgründung, zu Übernah- me und Abgabe. Henrici beantwortet in den zm regelmäßig Zuschriften unserer Leser. Via QR gelangen Sie auf die Themenseite auf zm-online.de . PRAXIS | 85

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