Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 110, Nr. 20, 16.10.2020, (1982) 18. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderung der zahnärztlichen Heilmittelverordnung für die vertragszahnärztliche Versorgung (Anlagen 14a/14b BMV-Z), hier: Vordruck 9 (Stand: 01.10.2020) Änderung der Satzung der KZBV Die Vertreterversammlung der KZBV hat im September 2020 im schriftlichen Abstimmungsverfahren gemäß § 79 Abs. 3e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung der Satzung der KZBV in § 7 Absatz 16 beschlossen, die das Bundesministerium für Gesundheit mit Bescheid vom 25. September 2020 (AZ: 217–21624–03/001) gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der nachfolgend veröffentlichten Fassung genehmigt hat. Gemäß § 21 Satz 1 der Satzung der KZBV werden diese Änderungen hiermit veröffentlicht. Die Vertreterversammlung der KZBV hat gemäß § 21 Satz 2 der Satzung der KZBV bestimmt, dass die Satzungsänderung bereits am Tag nach der Veröffent- lichung, mithin also am 17.10.2020 in Kraft tritt. Nach § 7 Abs. 16 Satz 5 der Satzung der KZBV wird folgender Satz eingefügt: „Aus wichtigem Grund können im Falle eines Großschadensereignisses ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder der Vorstand der KZBV eine Abstimmung im schriftlichen Abstimmungsverfahren verlangen; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie über die nähere Ausgestaltung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens entscheiden die Vorsitzenden der Vertreterversammlung.“ 88 | BEKANNTMACHUNGEN

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