Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20
zm 110, Nr. 20, 16.10.2020, (1986) Zuzahlungsfrei bzw. Zuzahlungspflicht Hier ist anzugeben, ob der Versicherte Zuzahlungen zu leisten hat. Grundsätzlich ist die Heilmittelbehandlung zuzahlungs- pflichtig und damit das Feld „Zuzahlungspflicht“ anzukreuzen. Dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen Grundsätzlich hat die Behandlung innerhalb von 28 Kalender- tagen nach Verordnung durch den Vertragszahnarzt zu beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Dies ist auf der Verordnung durch Ankreuzen des Kästchens „Dring- licher Behandlungsbedarf“ kenntlich zu machen. Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Hausbesuch Das Kästchen „Hausbesuch – Ja“ oder das Kästchen „Hausbesuch – Nein“ ist anzukreuzen. Das Kästchen „Hausbesuch – Ja“ ist vom Vertragszahnarzt anzukreuzen, wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder der Hausbesuch aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Soweit ein Hausbesuch nicht notwendig ist, ist das Kästchen „Hausbesuch – Nein“ vom Vertragszahnarzt anzu- kreuzen. Therapiebericht Bei Bedarf kann der Vertragszahnarzt einen Therapiebericht beim Heilmittelerbringer anfordern. Dies ist auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung durch Ankreuzen des Kästchens „Therapie- bericht – Ja“ zu kennzeichnen. Soweit auf den Therapiebericht verzichtet werden kann, bleibt dieses Kästchen frei. Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges Auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung sind die Maß- nahmen der Physiotherapie und der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahn- ärzte anzugeben. Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den ver- schiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges (gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapie sowie Maß- nahmen der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig. Werden Heilmittel aus verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges verordnet, ist für jede Verordnung je ein Verordnungsvordruck zu ver- wenden. Vorrangige Heilmittel (Physiotherapie) Der Vertragszahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines ent- sprechenden Kästchens „KG“ Krankengymnastik, „KG-ZNS-Kinder“ Krankengymnastik bei Erkrankungen des zentralen Nerven- systems bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, „KG-ZNS“ Krankengymnastik bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems nach Vollendung des 18. Lebensjahres, „MT“ Manuelle Therapie, „MLD-30“ Manuelle Lymphdrainage 30 Mi- nuten, „MLD-45“ Manuelle Lymphdrainage 45 Minuten. Der Vertragszahnarzt kann durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens „Bobath“, „Vojta“ oder „PNF“ die Maßnahmen der „KG-ZNS-Kinder“ bzw. „KG-ZNS“ spezifizieren. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Heilmittelerbringer selbstständig die ent- sprechende Maßnahme auswählen. Es kann maximal ein vor- rangiges Heilmittel verordnet werden. Ergänzende Heilmittel (Physiotherapie) Die Wärme- und Kälteapplikation kann nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung in Kombination mit „KG“, „KG- ZNS-Kinder“, „KG-ZNS“, „MT“, „MLD-30“ oder „MLD-45“ ver- ordnet werden. Der Vertragszahnarzt kann durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens „Heißluft“, „Heiße Rolle“, „Ul- traschall“ oder „Packungen“ die Maßnahmen der „Wärmethe- rapie“ spezifizieren. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Heilmittelerbringer unter Berücksichtigung der für ihn maßge- benden Vorschriften selbstständig die entsprechende Maßnahme auswählen. Die Elektrotherapie oder Elektrostimulation kann als ergänzen- des Heilmittel zu den vorrangigen Heilmitteln „KG“, „KG-ZNS- Kinder“, „KG-ZNS“, „MT“, „MLD-30“ oder „MLD-45“ verordnet werden. Die Elektrotherapie oder Elektrostimulation kann ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittels verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog dies vorsieht. Der Vertragszahnarzt kann die beiden leeren Zeilen „ggf. Spezifizierung“ für eine weitere Spezifizierung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 22 der HeilM-RL ZÄ nutzen. Hierzu gehören die nachstehend beschriebenen Maßnahmen: 1. Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft, 2. Wärmetherapie mittels Heißluft, als strahlende oder geleitete Wärme zur Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung, 3. Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisie- rung mit spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder Wirkung, 4. Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Besserung der Durch- blutung und des Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefer- gelegener Gewebsschichten, 5. Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z. B. Fango), Paraffin oder Paraffin-Peloidgemischen zur Applikation intensiver Wärme, 6. Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen (z. B. diadynamische Ströme, mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme), 7. Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen mit definierten Einzel-Impulsen nach Bestimmung von Reiz- parametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Nervenschädigung). 92 | BEKANNTMACHUNGEN
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