Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm 110, Nr. 20, 16.10.2020, (1987) Maßnahmen der Übungsbehandlung können in geeigneten Fällen zusätzlich zur Manuellen Lymphdrainage ergänzend verordnet werden. Es kann maximal ein ergänzendes Heilmittel zum vorrangigen Heilmittel verordnet werden.  Sprech- und Sprachtherapie oder Schlucktherapie: Therapie- dauer pro Sitzung und Verordnungsmenge Der Vertragszahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines ent- sprechenden Kästchens die Minutenangaben „30 min“, „45 min“ oder „60 min“ für die Sprech- und Sprachtherapie oder für die Schlucktherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte in Abhängigkeit von der medizinischen Indikation (konkretes Störungsbild) sowie der jeweiligen Belastbarkeit des Versicherten. Für die Sprech- und Sprachtherapie oder für die Schlucktherapie besteht die Möglichkeit, verschiedene Behandlungszeiten zu verordnen. Die Aufteilung der Verordnungsmenge ist in der Zeile hinter der jeweiligen Therapiedauer zu spezifizieren (z. B. 30 min. 5x und 45 min. 5x). Bei einer Aufteilung der Gesamt- verordnungsmenge auf verschiedene Behandlungszeiten muss die Summe der Verordnungsmenge im Feld  mit der Ver- ordnungsmenge im Feld  übereinstimmen. Sofern von der Aufteilung kein Gebrauch wird, ist die Zeile für die anteilige Verordnungsmenge hinter der Behandlungszeit im Feld  nicht zu befüllen.  Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge Im Feld „Anzahl pro Woche“ ist vom Vertragszahnarzt durch An- kreuzen eines entsprechenden Kästchens „1x“, „2x“, „3x“ eine Behandlungsfrequenz für das verordnete Heilmittel anzugeben. Sofern der Vertragszahnarzt eine Frequenzspanne vorgeben möchte, ist jeweils der untere und der obere Wert der Frequenz- spanne mit einem Kreuz zu versehen (z. B. bei 1 – 2x wöchent- lich Kreuz im Feld „1x“ und im Feld „2x“; bei „2 – 3x wöchent- lich“ Kreuz im Feld „2x“ und im Feld „3x“; usw.). Die spätere Abweichung von der angegebenen Frequenz ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragszahnarzt und Therapeut ein abweichen- des Vorgehen verabredet wurde. Die Angabe der Anzahl der Behandlungseinheiten darf den Wert der Höchstmenge je Ver- ordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte nicht über- schreiten. Im Fall eines langfristigen Heilmittelbedarfs können die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behand- lungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden (vgl. § 6 Abs. 5 HeilM-RL ZÄ).  ggf. ergänzendes Heilmittel: Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge Dieses Feld steht zur Verfügung in Fällen, in denen zu einem vorrangigen Heilmittel ein ergänzendes Heilmittel auf einem Vordruck verordnet werden soll. Es kann hier die Anzahl pro Woche und die Verordnungsmenge für das ergänzende Heil- mittel nach Maßgabe der Ziffer  angegeben werden. Die Möglichkeit zur Verordnung einer Doppelbehandlung besteht nicht für ein ergänzendes Heilmittel.  Indikationsschlüssel In diesem Feld ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich bei der zahnärztlichen Heilmittelverordnung in der Regel aus der Bezeichnung der Indikationsgruppe (z.B. LYZ2) und in Ausnahmefällen aus der Bezeichnung der Indikations- gruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik (nur bei CD1, CD2 und CSZ) gemäß Heilmittelkatalog Zahnärzte zusammen (z. B. CD1a oder CSZb).  Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. wesentliche Befunde, ggf. Spezifizierung der Therapieziele Die Felder für den ICD-10-Code sind vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. Die Diagnose ist als Freitext anzugeben. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung anzugeben. Diese können sich aus der Ein- gangsdiagnostik oder aus einer erneuten störungsbildabhängigen Erhebung des Befundes ergeben. Die Therapieziele sind vom Vertragszahnarzt anzugeben, wenn sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leit- symptomatik ergeben. Weitere Hinweise (ggf. Angabe/Begründung zum langfristigen Heilmittelbedarf, Angaben zur Blankoverordnung etc.) Bei Vorliegen einer Verordnung mit erweiterter Ver- sorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern („Blankoverordnung“) ist hier ein entsprechender Vermerk vorzusehen. Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V kann auf folgende Angaben auf dem Heilmittel- vordruck verzichtet werden: \ die Verordnungsmenge (Ziffern  ,  und  ), \ das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ (Ziffern  ,  und  ), \ die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenz- spanne möglich) (Ziffern  ,  und  ), \ ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbehandlung“) (Ziffern  und  ) Die vorgenannten Felder sind dann vom Vertragszahnarzt nicht anzukreuzen oder zu befüllen. Sollte mit der Heilmittelbehandlung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden können, verliert die Ver- ordnung ihre Gültigkeit. Sogenannte „Blankoverordnungen“ sind maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig. Auf die o. g. Angaben auf dem Heilmittelvordruck ist auch bei Indikationen nach § 125a SGB V nicht zu verzichten, wenn wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Aus- wahl der Heilmittel gemäß des Heilmittelkataloges oder der Dauer und Frequenz der Therapie durch den Therapeuten sprechen. In diesem Fall sind alle Angaben vom Vertragszahn- arzt zu tätigen. 11 12 BEKANNTMACHUNGEN | 93

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