Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20
zm 110, Nr. 20, 16.10.2020, (1988) Beim Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfes kann ein entsprechender Vermerk im Feld „Weitere Hinweise“ vorgesehen werden. Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt vor, wenn sich aus der zahnärztlichen Begründung die Schwere und Langfristigkeit der strukturellen/funktionellen Schädigungen, der Beeinträch- tigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapie- bedarf des Versicherten ergeben. Die Krankenkasse entscheidet auf Antrag des Versicherten darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können. Für den Genehmigungsbescheid benötigt die Krankenkasse neben dem Antrag des Versicherten eine Kopie einer gültigen und gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HeilM-RL ZÄ vollständig aus- gefüllten Verordnung des Vertragszahnarztes. Die Original- verordnung bleibt bei dem Versicherten. Der Vertragszahnarzt kann im Feld „Weitere Hinweise“ ent- weder die Begründung (ggf. unter Zuhilfenahme eines Bei- blattes) vermerken, dass ein Antrag des Versicherten auf Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfes nach § 7 HeilM-RL ZÄ angezeigt ist oder, dass vom Versicherten bereits eine Genehmigung der Krankenkasse nach § 7 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ vorgelegt wurde. Besonderheit: Verordnung von Doppelbehandlungen In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann ein vor- rangiges Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet werden. Derartige Fallgestaltun- gen können sich hauptsächlich bei Vorliegen der Diagnose- gruppen CD2, ZNSZ und SCZ ergeben. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß der Heil- mittel-Richtlinie Zahnärzte zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Sind als Verordnungsmenge bspw. 6 Behandlungseinheiten angegeben, dürfen 3 Doppelbehandlun- gen à 2 Behandlungseinheiten durchgeführt werden. Je Doppel- behandlung kann in der Physiotherapie maximal ein ergänzen- des Heilmittel verordnet werden. Soweit der Vertragszahnarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er dies im Feld „Weitere Hinweise mittels Freitextangabe deutlich machen (z. B. „als Doppelbehandlung“). IK des Leistungserbringers Dieses Feld ist ausschließlich für Abrechnungszwecke des Heilmittelleistungserbringers vorgesehen und ist durch den verordnenden Vertragszahnarzt nicht zu befüllen. Rückseite oder Seite 2 des Vordruckes: Die Rückseite oder die Seite 2 des Vordruckes ist bei der EDV- mäßigen Erstellung des gesamten Vordruckes ebenfalls vom Vertragszahnarzt zu drucken. Die Rückseite oder Seite 2 ist ausschließlich für Abrechnungszwecke des Heilmittelleistungs- erbringers vorgesehen und ist vom Vertragszahnarzt nicht auszufüllen. Protokollnotiz: Die Partner des Bundesmantelvertrages Zahnärzte sind sich einig, dass in einem weiteren Schritt zeitnah in Verhandlungen über die Um- setzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V respektive der Vorbereitung möglicher Digitalisierungsvorhaben hinsichtlich des Vordruckes 9 „Zahnärztliche Heilmittelverordnung“ eingetreten werden soll. Die Vertragspartner streben in diesem Zusam- menhang eine weitgehende Harmonisierung der im zahnärztlichen und im ärztlichen Bereich zu verwendenden Formulare für die Verordnung von Heilmitteln an, unter Berücksichtigung der zwingenden Unterschiede, die sich auf Grundlage der jeweiligen Heilmittel-Richtlinien der zahn- ärztlichen und der ärztlichen Versorgung ergeben. Artikel 3 Für die Verordnung von Heilmitteln ab dem 01.10.2020 ist ausschließlich der neue Vordruck unter Berücksichtigung der Ausfüllhinweise zu verwenden. Die vorliegende Änderungs- vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin 27.08.2020 13 94 | BEKANNTMACHUNGEN
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