Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21
zm 110, Nr. 21, 1.11.2020, (2105) Artikel 3 Folgeanpassungen aufgrund der Änderungen des § 55 SGB V zum 01.10.2020 I. In § 19 BMV-Z werden die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 3 bis 5 SGB V“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 3 bis 6 SGB V“ ersetzt. II. In Anlage 3 BMV-Z, § 3 Abs. 1 werden die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 3 bis 5 SGB V“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 3 bis 6 SGB V“ ersetzt. III. In Anlage 8a BMV-Z, § 6 Abs. 1, Satz 2, Ziffer 17 wird das Wort „Bonus“ durch „Höhe des Festzuschusses“ ersetzt. IV. In Anlage 14a BMV-Z, Vordruck 3a werden im Abschnitt IV. Zuschussfestsetzung die Zeilen „Hinweis: □ % Vorsorge-Bonus ist bereits in den Festzuschüssen enthalten. □ Es liegt ein Härtefall vor.“ durch folgende Zeilen ersetzt: „Hinweis: □ % Festzuschuss □ Es liegt ein Härtefall vor.“ Abb. Vordruck 3a (Gültig ab 01.10.2020) V. In Anlage 14a BMV-Z, Vordruck 3b erhält der Abschnitt „Informationen über die Kosten der Regelversorgung“ folgende Fassung: „Informationen über die Kosten der Regelversorgung“ Die Kosten für eine dem Befund entsprechende Regelversorgung liegen voraussichtlich in der Höhe des 100 %igen Festzuschusses. Festzuschuss 100 % ........................................................................................................ EUR _______ abzüglich von der Kasse festgesetzte Festzuschüsse ...................................................... EUR _______ Ihr Eigenanteil würde im Falle der Regelversorgung daher voraussichtlich ................. EUR _______ zzgl. der möglicherweise anfallenden Edelmetallkosten betragen.“ Abb. Vordruck 3b (Gültig ab 01.10.2020) VI. In Anlage 14a BMV-Z, Vordruck 8, erhält die Rückseite „Nachweisheft zur Erlangung des Bonus beim Zahnersatz“ folgende Fassung: „Nachweisheft zur Erlangung des Bonus beim Zahnersatz Versicherte erhalten bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen von ihrer Kranken- kasse höhere Festzuschüsse, wenn sie \ bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Individualprophylaxe-Untersuchungen in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen haben, \ sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres wenigstens einmal in einem Kalenderjahr haben zahnärztlich untersuchen lassen. Außerdem muss der Gebisszustand regelmäßige Pflege erkennen lassen. Der Festzuschuss erhöht sich von 60 auf 70 %, wenn die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen ohne Unterbrechungen in den letzten fünf Jahren nachgewiesen werden. Der Festzuschuss erhöht sich auf 75 %, wenn der Nachweis für die letzten zehn Jahre erbracht wird.“ Bonushefte in der bis zum 01.10.2020 gedruckten Fassung können weiterhin ausgegeben werden, bis die Krankenkassen ein neues, angepasstes Bonusheft zur Verfügung stellen. Der Hinweis in Bonusheften alter Fassung auf die bis zum 01.10.2020 gel- tenden Bonusstufen ist unbeachtlich. Ausgegebene Hefte behalten ihre Gültigkeit und können weiterhin von der Zahnarztpraxis zum Nachweis der Untersuchungen abgestempelt werden. BEKANNTMACHUNGEN | 95
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