Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm 110, Nr. 21, 1.11.2020, (2108) VII. In Anlage 14b BMV-Z, B „Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Heil- und Kostenplan“, A Teil 1, I.3., Abschnitt „Gleich- und andersartige Leistungen, Zahnärztliche Leistungen“ werden die Wörter „über dem doppelten Festzuschuss“ durch die Wörter „über dem Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent“ ersetzt. VIII.In Anlage 14b BMV-Z, B „Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Heil- und Kostenplan“, A Teil 1, IV. „Zuschussfestsetzung“ wird der Satz „Des Weiteren trägt sie ein, ob „00“, „20“ oder „30“ Prozent Vorsorge-Bonus in den Festzuschüssen enthalten ist.“ durch die Sätze „Des Weiteren trägt sie ein, ob die Beträge Festzuschüssen in Höhe von „60“ (ohne Bonus), „70“ (Bonusheft 5 Jahre) oder „75“ (Bonusheft 10 Jahre) Prozent entsprechen. Alle Prozentangaben beziehen sich auf die Durchschnittskosten der Regelversorgung.“ ersetzt. IX. In Anlage 14b BMV-Z, B „Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Heil- und Kostenplan“, A Teil 1, V.8. erhält der Abschnitt „Härtefall“ folgende Fassung: „Versicherte, die gemäß § 55 Absatz 2 SGB V unzumutbar belastet würden und eine Regelversorgung wählen, erhalten grund- sätzlich einen Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent bzw. höchstens die tatsächlichen Kosten. Deckt der Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent die tatsächlichen Kosten nicht ab, übernimmt die Krankenkasse auch die zusätzlichen Kosten. Wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- und/oder anders- artigen Zahnersatz, erhalten sie maximal einen Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent. Bei der Abrechnung des Festzuschusses ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Kosten für die Verwendung einer Edelmetall- legierung oder von Reinmetall angefallen sind. Die tatsächlichen Kosten bei der Regelversorgung und der Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent bei gleich- und andersartigen Versorgungen werden von der Krankenkasse nur insoweit übernommen, als darin keine Mehrkosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind. Daher sind diese Mehrkosten von den tatsächlichen Gesamtkosten abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist der an- zusetzende Festzuschuss. Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) hat zugesagt, gegenüber seinen Mitgliedern die Empfehlung auszusprechen, dass ein gesonderter Ausweis der Edelmetallkosten erfolgen soll. Die Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Kosten für die jeweils verwendete Edelmetalllegierung oder Reinmetall abzüglich der für die jeweilige Regel- versorgung vorgesehenen NEM-Abrechnungsbeträge inkl. MwSt. Der errechnete Betrag ist in Nr. 8 einzutragen. Beispiel: Gesamtkosten 1.050,- EUR Festzuschuss 100 % 1.000,- EUR ./. Mehrkosten (Edelmetallkosten ./. fiktive NEM-Kosten) 100,- EUR Festzuschuss der Krankenkasse 950,- EUR X. In Anlage 14b BMV-Z, B „Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Heil- und Kostenplan“, C, I. werden im letzten Absatz die Wörter „der über dem doppelten Festzuschuss liegende Betrag“ durch die Wörter „der über dem Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent liegende Betrag“ ersetzt. XI. 1. In Anlage 15 BMV-Z, § 11 Ziffer 18 wird der Text „18. Bonusstufe*“ durch den Text „18. Höhe der Festzuschüsse in Prozent anhand des vorgelegten Bonusheftes*“ ersetzt. 2. Die Protokollnotiz zu Ziffer 18 erhält folgende Fassung: „ Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Zahnarzt im Nachhinein für eine falsche Angabe der prozentualen Zuschusshöhe nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Krankenkasse bei der Prüfung des Antrags eine abweichende Zuschusshöhe feststellt.“ XII. In Anlage 15 BMV-Z erhält § 14 Ziffer 5 folgende Fassung: „5. Bei Zahnersatz: Befundnummer und Anzahl, Höhe der Festzuschüsse in Prozent / Härtefall, Festzuschussbetrag/-beträge und deren vorläufige Summe“ 98 | BEKANNTMACHUNGEN

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