Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21
zm 110, Nr. 21, 1.11.2020, (2109) XIII. 1. In Anlage 15b BMV-Z, Teil 2, Szenarien BEMA-Teil 5, erhält die unter Ziffer 2 genannte Bezeichnung von Szenario 2 sowohl in der Übersicht als auch bei der näheren Beschreibung folgende Fassung: „2. Szenario: Genehmigung erfolgt mit geänderten Festzuschussbeträgen bzw. geänderter prozentualer Zuschuss- höhe“. 2. Der unter Ziffer 2 beim dritter Listenpunkt aufgeführte Text erhält folgende Fassung: \ „Die Krankenkasse prüft den Antragsdatensatz und erstellt den Antwortdatensatz mit geänderten Festzuschuss- beträgen bzw. geänderter prozentualer Zuschusshöhe.“ 3. Der unter Ziffer 2 beim fünften Listenpunkt aufgeführte Text folgende Fassung: \ „Das PVS informiert den Zahnarzt über die geänderten Festzuschussbeträge bzw. die geänderte prozentuale Zuschusshöhe, die von der PVS übernommen werden.“ XIV. 1. In Anlage 15b BMV-Z, Teil 2, Szenarien BEMA-Teil 5, erhält die unter Ziffer 8 genannte Bezeichnung von Szenario 8 sowohl in der Übersicht als auch bei der näheren Beschreibung folgende Fassung: „8. Szenario: Nachträgliche Änderung der Zuschusshöhe (Bonusheft/Härtefall) durch die Krankenkasse“ 2. Der unter Ziffer 8 beim ersten Listenpunkt aufgeführte Text erhält folgende Fassung: \ „Die Krankenkasse vermerkt im Laufe der Behandlung nach Genehmigung die nachträgliche Änderung der pro- zentualen Zuschusshöhe / den Härtefall in ihrem System.“ 3. Der unter Ziffer 8 beim vierten Listenpunkt aufgeführte Text erhält folgende Fassung: \ „Hier soll nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien ein Automatismus eintreten, dass die geänderten Daten in dem PVS ersichtlich sind. Mit geänderter prozentualer Zuschusshöhe ändern sich automatisch die Fest- zuschussbeträge.“ 4. In Ziffer 8 wird im letzten Satz das Wort „Bonushöhe“ durch die Wörter „prozentualen Zuschusshöhe“ ersetzt. Artikel 4 Aufhebung der Anlage B und Folgeanpassung I. Die Anlage B BMV-Z wird mit Wirkung zum 01.01.2021 aufgehoben. Aufgrund der Weiterentwicklung der elektro- nischen Abrechnung sind heute ausschließlich alphanumerische Gebührennummern zu übermitteln, so dass es der mit Anlage B bisher vereinbarten Liste der numerischen Leistungsnummern nicht mehr bedarf. II. In Anlage 1 Ziffer 2.4.3 Satz 1 und Ziffer 3.3.3 Satz 1 BMV-Z entfällt jeweils der Satzteil „soweit nicht die KZVen be- stimmt haben, dass die numerischen Gebührennummern gem. Anlage B zum BMV-Z zu übermitteln sind“. Artikel 5 Artikel 1 und 2 treten am Tag nach Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung in Kraft. Artikel 3 tritt zum 01.10.2020 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Die vorliegende Änderungsvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin 29.09.2020 BEKANNTMACHUNGEN | 99
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