Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 110, Nr. 22, 16.11.2020, (2148) mit 160.000 Fachärzten repräsentiert, hat man das kurz nach der Präsentation auf der Verbands-Website veröffent- lichte Positionspapier mittlerweile von der Seite genommen und verweist nur noch auf die KBV-Website. Die KBV wiederum hat die Liste der Unterstützer auf ihrer Website überarbeitet, nun taucht zwar der SpiFa auf, die einzelnen Mitgliedsverbände jedoch nicht mehr. Auf der Liste der Unterstützer stehen über zwei Dutzend ärztliche Verbände und Vereinigungen. DIE LEOPOLDINA SETZT AUF EINE KONTAKTE-REDUKTION Ende Oktober mahnte eine weitere wissenschaftliche Insti- tution zum sofortigen Handeln. Überschrift der gemeinsa- men siebenseitigen Erklärung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraun- hofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina: „Coronavirus-Pandemie: Es ist ernst“. Aktuell könne die Ausbreitung des Virus in vielen Regionen von den Gesundheitsämtern aus Kapazitätsgründen nicht mehr adäquat nachverfolgt werden. Um diese Nachverfol- gung wieder zu ermöglichen, müssten Kontakte, die poten- ziell zu einer Infektion führen, systematisch reduziert wer- den. Je früher und konsequenter alle Kontakte, die ohne die aktuell geltenden Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen statt- finden, eingeschränkt werden, desto kürzer könnten diese Beschränkungen sein. Wichtig sei, deutlich, schnell und nachhaltig zu reagieren. Es sei notwendig, Kontakte ohne Vorsichtsmaßnahmen auf ein Viertel zu reduzieren und dies in allen Bundesländern sowie in allen Landkreisen und Städten nach bundesweit einheitlichen Regeln durchzuführen. Je früher die konsequente Reduktion von Kontakten erfolge, desto kürzer könne deren Zeitspanne verlaufen, so die Unterzeichner des Leopoldina-Papiers. Und desto weniger „psychische, soziale und wirtschaftliche Kollateralschäden“ würden verursacht. Ziel sei es, die Fallzahlen so weit zu sen- ken, dass die Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung wieder vollständig durchführen können. Sobald dies mög- lich ist, könnten die Beschränkungen vorsichtig gelockert werden, ohne dass unmittelbar eine erneute Pandemiewelle drohe. Das müsse aber bereits jetzt vorbereitet werden. Nach etwa drei Wochen deutlicher Reduktion von Kontakten ohne Vorsichtsmaßnahmen werde es entscheidend sein, die bekannten Infektionsschutzmaßnahmen (AHA+L+A) bundesweit einheitlich und konsequent durchzusetzen, um die dann erreichte niedrige Fallzahl zu halten. Dabei sollten Risikogruppen durch gezielte Maßnahmen konsequent ge- schützt, die Kommunikation der Vorsichtsmaßnahmen ver- bessert und die Hygienekonzepte geschärft und kontrolliert werden. silv Stand ist der Redaktionsschluss am 6. November 2020. Aktuelle Informationen finden Sie auf zm-online.de . NEUE CORONA-TESTVERORDNUNG Offene Fragen bei Antigenschnelltests Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will mit seiner neuen Corona-Testverordnung (TestV) verstärkt Antigenschnelltests einsetzen. Hinsichtlich der Umsetzung in Zahnarztpraxen bleiben jedoch Fragen offen. D ie Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nennt die Kritik- punkte: „In der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist ein Anspruch auf regelmäßige und kos- tenlose Antigentests im Gesundheitswesen vorgesehen, dieser gilt auch für Zahnarztpraxen. Eine selbstständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch den Wortlaut der Verordnung selbst kaum erlaubt. Der pauschale Verweis in der Begründung, dass Vertrags- zahnärztinnen und Vertragszahnärzte im Einzelfall und insbesondere das eigene Personal testen dürfen, lässt zu viele Fragen offen.“ Zahnärztinnen und Zahnärzten ist es in Einzelfällen erlaubt, Antigentests beim eigenen Personal und in Einzelfällen auch bei Patienten durchzuführen. Das hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 6 Abs. 1 TestV bestimmt und ausgeführt: „Zu den zur vertragsärztlichen Versorgung zu- gelassenen Leistungserbringern zählen [...] im Einzelfall, ins- besondere zur Testung des eigenen Personals nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch Vertragszahnärztinnen und Ver- tragszahnärzte.“ Einzelfälle in diesem Sinne können zum Beispiel besonders aufwendig zu behandelnde Patienten unter den Bedingungen möglicher Symptome sein. 14 | POLITIK

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