Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 110, Nr. 22, 16.11.2020, (2154) DIE GUTACHTEN ZUM DOWNLOAD Das Gutachten des Instituts für Gesund- heits- und Sozial- forschung (IGES) finden Sie über den linken QR-Code, das Rechtsgutachten von Prof. Helge Sodan über den rechten. stellen zeigen eine deutliche Konzentration auf Großstädte, die sich durch „eine überdurchschnittlich einkommens- starke sowie jüngere und weniger von Pflegebedürftigkeit betroffene Bevölkerung“ auszeichnen. So wohnen laut Gut- achten 29 Prozent der Deutschen in kreisfreien Groß- städten, 39 Prozent in städtischen Kreisen, 17 Prozent in ländlichen Kreisen „mit Verdichtungsansätzen“ und 15 Prozent in „dünn besiedelten“ ländlichen Kreisen. Ent- sprechend sind die Zahnarztstellen in Einzelpraxen besetzt (35 Prozent in kreisfreien Großstädten, 35 Prozent in städ- tischen Kreisen, 16 Prozent im ländlichen Kreis, 14 Prozent in dünn besiedelten Gebieten). Ganz anders ist die Situation bei iMVZ: Sie befinden sich zu 67 Prozent in kreisfreien Großstädten, zu 20 Prozent in städtischen Kreisen und nur jeweils zu 7 Prozent in ländlichen Kreisen „mit Ver- dichtungsansätzen“und in „dünn besiedelten“ ländlichen Kreisen. Auch die Befunde zum Leistungsgeschehen und Abrech- nungsverhalten stützen die These eines im Vergleich zu Ein- zelpraxen und BAG stärker am Ziel der Renditeoptimierung orientierten Vorgehens von iMVZ, lautet das IGES-Fazit. Allerdings beruhen diese Ergebnisse auf Analysen „einer derzeit noch relativ kleinen Anzahl von i-MVZ“. Für die Strategie heißt das: Ob man sich deshalb zunächst weiter abwartend verhält, müsse gegen das Risiko abgewogen wer- den, dass „einmal etablierte Angebotsstrukturen im Allge- meinen nicht mehr rückgängig zu machen sind“. Darum sollten auf jeden Fall bessere Möglichkeiten geschaf- fen werden, den potenziellen Einfluss von zahnärztlichen MVZ und iMVZ auf Qualität und Wirtschaftlichkeit der Ver- sorgung „zeitnah, präzise und mit vertretbarem Aufwand beobachten beziehungsweise analysieren zu können“. Die Forderung der KZVen nach verbesserter Transparenz bezüg- lich der Eigentümerstrukturen von MVZ unterstützen die Gutachter ausdrücklich, auch „weil ohne diese Grunddaten entsprechende Analysen nicht ohne Weiteres möglich sind“. AUCH DAS ABRECHNUNGSVERHALTEN IST AUFFÄLLIG Auch das Rechtsgutachten von Prof. Helge Sodan, der an der FU Berlin Öffentliches Recht lehrt, macht die Notwen- digkeit eines MVZ-Registers deutlich. Aus der Beteiligung von Finanzinvestoren an der vertragszahnärztlichen Versor- gung lassen sich Gefahren für das Patientenwohl und für die Versorgungsqualität ableiten, schreibt er. Grundlage der Gefahrenprognose seien Auffälligkeiten im Abrechnungs- verhalten von Investoren-betriebenen zahnärztlichen MVZ im Vergleich zu Einzelpraxen und BAG, Erfahrungen aus dem europäischen Ausland, Verlautbarungen von Finanz- investoren oder diesen nahestehenden Beratungsunterneh- men sowie die bisherige Entwicklung von iMVZ in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Zur Herstellung von Transparenz empfiehlt Sodan den Auf- bau eines zahnärztlichen MVZ-Registers unter Federführung der KZVen und der KZBV nach dem Vorbild des Zahnarzt- registers. Dies könne einen erheblichen Beitrag „zur Abwehr investorenspezifischer Gefahren für die vertragszahnärztliche Versorgung“ leisten. EIN REGISTER WÄRE EIN BEITRAG ZUR GEFAHRENABWEHR Dieses Register sollte sowohl Aussagen über die Eignung von MVZ für eine ordnungsgemäße Ausübung der vertrags- zahnärztlichen Tätigkeit ermöglichen als auch für die Planung und die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung herangezogen werden können. Eine Eintragungspflicht sowie Angaben über die Kranken- hausträgergesellschaften und damit Auskunft über die Be- teiligung von Investoren hält er ebenfalls für empfehlewert. Außerdem spricht sich der Jurist dafür aus, im Zulassungs- verfahren die MVZ-Trägergesellschaften einer Eignungs- prüfung zu unterziehen. Ausschlusskriterium wäre dem- nach, wenn \ das zahnärztliche MVZ von einer GmbH getragen wird, die in der Kontrolle einer Krankenhausträgergesellschaft steht oder mit dieser personenidentisch ist, oder wenn \ festgestellt wird, dass die Krankenhausträgergesellschaft unter Kontrolle eines Investors steht, aus dessen Ziel- setzung sich Hinweise auf eine renditeorientierte Behandlung oder Anhaltspunkte für eine Verkettung mehrerer zahnärztlicher MVZ ergeben. Anhaltspunkte für eine nicht zulässige Renditeorientierung wären eine nachweisbare Einflussnahme auf die behandeln- den Zahnärzte oder die Abführung von Gewinnen. Eben- falls in die Bewertung einfließen sollten Erfahrungen mit dem Investor, etwaiges Fehlverhalten verketteter MVZ sowie die avisierte Beteiligungsdauer. Den Regelungsaufwand des Gesetzgebers schätzt Sodan als überschaubar ein. Die Einführung eines MVZ-Registers lässt sich seiner Einschätzung nach sogar vom Bundestag noch in dieser Legislaturperiode leisten, sofern der politische Wille besteht. mg 20 | POLITIK

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