Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22

zm 110, Nr. 22, 16.11.2020, (2166) ENTWURF ZUM GESUNDHEITSVERSORGUNGSWEITERENTWICKLUNGSGESETZ Berufshaftpflicht – Mindestsumme wird Pflicht Vertragszahnärzte und -ärzte müssen künftig eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme je Versicherungsfall abschließen, um „sich ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern“. Die Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist Zulassungsvoraussetzung. Z iel des Entwurfs aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist, die Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen bei Behandlungsfehlern zu stärken. Das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungs- schutzes wird damit zur vertragszahnärztlichen Pflicht erhoben. Das BMG verweist auf Ausführungen des Bundesrechnungshofs, der im Rahmen seiner Prüfungen bemängelt hatte, dass in Fällen von Behandlungsfehlern die haftenden Vertragszahnärzte und Vertragsärzte teilweise keine oder nur eine unzureichende Haft- pflichtversicherung hatten. Zwar seien Zahnärzte und Ärzte bereits jetzt über die Kammer- oder Heilberufsgesetze der Länder und über die Berufsordnungen verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätig- keit abzusichern. Es sei jedoch bekannt, dass nur in wenigen Kammerbezirken die Beibringung eines Versicherungsnachweises vorgeschrieben ist. Eine tatsächliche Überprüfung des Versicherungs- schutzes finde in den überwiegenden Kammerbezirken nur anlassbezogen beziehungsweise stichprobenartig, nicht aber in einem standardisierten Verfahren statt. Konkret sieht der Referentenentwurf zum Gesundheitsversorgungs- weiterentwicklungsgesetzes eine Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro für Personen und Sachschäden für jeden Versicherungsfall vor. Dabei dürfen die Leistungen für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden nicht weiter als auf den drei- fachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Der GKV-Spitzenverband kann mit der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der jeweiligen KV beziehungsweise KZV abweichende höhere Mindestversicherungssummen vereinbaren. Wichtig sei dabei, dass das spezielle Haftungsrisiko des Arztes beziehungsweise Zahnarztes abgedeckt wird. Bei der Höhe müssten das spezifische Haftungs- risiko, die Facharztgruppe, das Leistungsspektrum, die Patienten- klientel und die Hierarchiestufe berücksichtigt werden. Der Zahnarzt müsse „bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung, sowie auf Verlangen des Zulassungsausschusses diesem gegenüber das Be- stehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung“ nachweisen, heißt es im Entwurf. „Er ist verpflichtet, dem zuständigen Zulassungs- ausschuss das Nichtbestehen, die Beendigung sowie Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den vorgeschriebenen Ver- sicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können, unverzüglich anzuzeigen.“ Verstöße gegen die Versicherungs- pflicht sollen den zuständigen Kammern gemeldet werden. Hier ob- liegt es den Zulassungsausschüssen, die Einhaltung zu überprüfen. Liegt dem Zulassungsausschuss kein Nachweis in Form einer Ver- sicherungsbescheinigung vor, muss er den Mediziner auffordern, diese nachzureichen. Kommt er der diesem Geheiß nicht nach, hat der Ausschuss „das Ruhen der Zulassung“ zu beschließen. Die Regelung gilt auch für ermächtigte Ärzte, Medizinische Versor- gungszentren, Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten. Maßgeblich sei, dass ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte vom Leistungs- erbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss. ck Foto: AdobeStock_N. Theiss KOMMENTAR DER BZÄK Die Bundeszahnärztekammer hält eine angemessene Versicherung der Zahnärztinnen und Zahnärzte gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit für ein zentrales Element des Patientenschutzes. Aus diesem Grund ist eine Berufshaftpflichtversicherung in den Berufs- ordnungen ausnahmslos bei allen (Landes-)Zahnärztekammern als wesentliche Berufspflicht verankert. Mit der Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer hat der Zahnarzt seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Zudem sind die meisten (Landes-)Zahnärztekammern bereits zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 VVG, das heißt Umstände, die das Nicht- bestehen oder die Beendigung einer Berufshaftpflichtversicherung zur Folge haben, können vom Versicherer gegenüber den (Landes-)Zahn- ärztekammern angezeigt werden. Verstöße gegen diese berufsrechtliche Pflicht werden von den Kammern konsequent verfolgt und mit einem Ordnungsgeld bis hin zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens geahndet. Dieses System hat sich grundsätzlich bewährt – gegebenenfalls bestehende Probleme sollten im bestehenden System durch dessen Weiterentwicklung gelöst werden. Hier wäre es auch im Sinne einer vollumfassenden Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll, wenn der Bund mit seinen Möglichkeiten die Landesgesetzgeber auffordert, auch in den fehlenden Bundesländern die (Landes-)Zahnärztekammern als zuständige Stellen zu bestimmen. Die gegebenenfalls vorhandenen Defizite werden nicht dadurch gelöst, dass in der Zahnmedizin vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Haftpflichtansprüche zukünftig in der Berufshaftpflichtversicherung getrennt voneinander gesehen werden müssen. Die Bundeszahnärztekammer lehnt deshalb die beabsichtigte ergän- zende vertragszahnärztliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung ab, da das bestehende System letztlich nur in Teilen ins Sozialrecht gespiegelt wird. Das dient weder dem Patientenschutz noch den Zahn- ärztinnen und Zahnärzten. 32 | PRAXIS

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