Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

zm 110, Nr. 23-24, 1.12.2020, (2252) FAQS ZUR NEUEN TESTVERORDNUNG So dürfen Zahnärzte testen Wen und wie dürfen Vertragszahnärzte testen? Wie oft kann getestet werden und wie wird dann abgerechnet? Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat die wichtigsten Fragen zur neuen Testverordnung (TestV) für Zahnärzte gebündelt. WER HAT ANSPRUCH AUF TESTUNG? Die TestV sieht drei verschiedene Fallgruppen für Personen vor, die einen Anspruch auf Testung haben: Fallgruppe 1: Asymptomatische Kontaktpersonen von Infizierten: Zunächst besteht ein Anspruch auf Testung für asymptoma- tische Kontaktpersonen von mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 infizierten Personen. Diese Kontaktpersonen werden vom Öffentlichen Gesundheitsdienst oder dem behandeln- den Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person als solche festgestellt. Beispielhaft kann es sich dabei um Personen handeln, die in den letzten zehn Tagen ins- besondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körper- flüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, oder um Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die „Corona-Warn-App“ des Robert Koch-Instituts (RKI) eine Warnung erhalten haben. Bei dieser Warnung wird es sich um die Warnstufe „erhöhtes Risiko“ handeln müssen. Die weiteren Fälle dieser Fallgruppe werden abschließend in § 2 Abs. 2 TestV aufgelistet. Fallgruppe 2: Asymptomatische Personen nach Auf- treten von Infektionen („Ausbruch“) in der Praxis: Asymptomatische Personen dieser Fallgruppe (Praxisperso- nal, Patienten, Dritte) haben einen Anspruch auf Testung, wenn in der Praxis von dieser oder vom Öffentlichen Ge- sundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde und wenn die anspruchs- berechtigte asymptomatische Person in den letzten zehn Tagen dort behandelt worden ist, tätig oder sonst anwesend war. Fallgruppe 3: Asymptomatisches Praxispersonal: Zudem hat vertragszahnärztliches Praxispersonal einen Anspruch auf Testung, wenn die betreffende asymptoma- tische Person in der Praxis tätig ist oder tätig werden soll und die Zahnarztpraxis im Rahmen ihres einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts oder der Öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Testung verlangt. DÜRFEN AUCH VERTRAGSZAHNÄRZTE TESTEN? Zwar erwähnt der Verordnungstext die Vertragszahnärzte nicht ausdrücklich, jedoch wurde in einer erst nach Inkraft- treten der Verordnung bekannt gewordenen aktualisierten Verordnungsbegründung des BMG der Kreis der Leistungs- erbringer auf die Vertragszahnärzte erweitert. Hiernach kön- nen Vertragszahnärzte im Einzelfall, insbesondere zur Tes- tung des eigenen Personals (Fallgruppe 3) Leistungserbringer im Sinne der Testverordnung sein. Somit können Vertragszahnärzte nach der neuen TestV insbesondere Testungen des eigenen Praxispersonals vor- nehmen. DÜRFEN AUCH PATIENTEN IN VERTRAGSZAHN- ARZTPRAXEN GETESTET WERDEN? Nach der Begründung der TestV handelt es sich bei der Durchführung von Testungen durch Vertragszahnärzte um Einzelfälle, wobei beispielhaft für einen solchen Einzelfall lediglich die Testung des eigenen Personals ausdrücklich genannt wird (s.o.). Es ist somit davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber neben dem Praxispersonal noch weitere Testpersonen (Fallgruppen 1 und 2) im Blick hatte. Wegen der Beschränkung auf Einzelfälle dürften aber zu- mindest regelhafte Testungen zahnärztlicher Patienten nicht von der TestV umfasst sein. Zudem müssen sich solche weiteren Einzelfälle im Rahmen der von der TestV aufgestellten abschließenden Test-Fallgruppen halten (ver- gleiche oben), die neben der Testung von Praxispersonal noch die Testung von Kontaktpersonen Infizierter und die Testung nach dem Auftreten einer Infektion in der Praxis umfassen. Die einzelfallbezogene Testung eines Patienten – beispielsweise vor einer aufwendigen Behandlung – er- fordert demnach also, dass dieser Kontaktperson eines Infi- zierten ist oder unter die Fallgruppe „Ausbruch in der Praxis“ (siehe oben) fällt. WELCHE TESTS SIND ZU VERWENDEN? Zur Testung des eigenen Personals sieht die TestV aus- schließlich Antigen-Tests vor, wobei hier vor allem PoC- Antigen-Schnelltests in Betracht kommen, die in der Praxis durchgeführt werden können (Antigen-Labortests, die insoweit theoretisch veranlasst/beauftragt werden können, sind demgegenüber zurzeit offenbar nicht verfügbar). Auf der Internetseite des BfArM werden die nutzbaren und abrechenbaren Antigen-Tests gelistet (www.bfarm.de/ 10 | POLITIK

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