Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

zm 110, Nr. 23-24, 1.12.2020, (2253) antigentests ). Im Zeitpunkt der Bestellung der Tests ist vom Besteller stets zu überprüfen, ob die konkreten zur Bestel- lung beabsichtigten Tests noch vom BfArM gelistet werden. Diese Überprüfung kann durch einen Ausdruck der ver- öffentlichten Listung des BfArM dokumentiert werden. Die Durchführung beziehungsweise Veranlassung (Beauftra- gung) der ausschließlich im Labor durchführbaren PCR- Tests ist nicht für die Testung des eigenen Praxispersonals vorgesehen. PCR-Tests sind demgegenüber für die Fallgruppen „Kontakt- person“ und „Ausbruch in der Praxis“ aufgrund der Natio- nalen Teststrategie beziehungsweise der darauf basierenden Empfehlungen des RKI vorrangig vorgesehen. Nur in Aus- nahmefällen sollen hier PoC-Antigen-Tests durchgeführt werden. Näheres hierzu findet sich auf den Webseiten des RKI unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html. WIE OFT KANN GETESTET WERDEN? Die Testungen des eigenen Praxispersonals (Fallgruppe 3) können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden. Bei den anderen Fallgruppen 1 und 2 (Kontaktpersonen; Ausbruch in der Praxis) können die Testungen für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. WAS KANN ABGERECHNET WERDEN? Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen der Labor- diagnostik (PCR-/Antigen-Labortests) kommt für Zahnärzte grundsätzlich nicht in Betracht. Abgerechnet werden können die weiteren ärztlichen Leis- tungen nach § 12 TestV, die im Zuge einer PoC-Antigen- Testung oder einer Labortest-Veranlassung (Laborbeauftra- gung eines PCR-/Antigen-Tests) anfallen, wie Beratungs- gespräch, Körpermaterialentnahme („Abstrich“) und Ergebnismitteilung. Abgerechnet werden können zudem die Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests nach § 11 TestV. Im Falle der Testung des eigenen Praxispersonals mittels selbst beschaffter PoC-Antigen-Tests („Schnelltests“) können allerdings ausschließlich die hierfür angefallenen Sach- kosten bis zu einer Höhe von 7 Euro je Test abgerechnet werden, nicht hingegen die weiteren ärztlichen Leistungen. Es können dabei lediglich die tatsächlich genutzten PoC- Antigen-Tests abgerechnet werden. Sofern bei der Anwen- dung eines PoC-Antigen-Tests gemäß § 11 TestV das Abstrichmaterial nicht Teil des Testkits ist, ist das Abstrich- material vom Anwender des PoC-Antigen-Tests auf eigene Kosten zu beschaffen. WIE ERFOLGT DIE BEAUFTRAGUNG EINES LABORS? Soweit ein Vertragszahnarzt im Einzelfall eine Testung in Form von Labordiagnostik mittels PCR-Test oder Antigen- (Labor-)Test (Letztere aktuell offenbar nicht verfügbar, siehe oben) beauftragt, was nur in den Fallgruppen „Kontakt- person“ und „Ausbruch in der Praxis“ in Betracht kommt, erfolgt dies über ein von der KBV erstelltes und den KVen bereitzustellendes Formular (Formular OEGD, Anlage 2 der KBV-Vorgaben-LE, zu diesen näher nachfolgend unter „Wie wird abgerechnet?“). Auf Grundlage der Angaben in diesem Formular, der Nationalen Teststrategie sowie der Reagenz- und Materialverfügbarkeit wird von dem beauftragten Labor- arzt das Testverfahren bestimmt. Ab 1. Januar 2021 ist die KV berechtigt, das Formular ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Vordrucke dürfen wegen des auf ihnen vorhandenen individuellen QR-Codes (der der Übermittlung des Testergebnisses an die Corona-Warn- App sowie der Abrufbarkeit des Ergebnisses durch den Getesteten dient) nicht kopiert werden. Mit Blick auf die gegebenenfalls komplexeren Abläufe rund um die Laborbeauftragung (zum Beispiel Auswahl eines ge- eigneten Diagnostik-Labors, gegebenenfalls elektronische Befüllung des im PVS nicht hinterlegten OEGD-Formulars etc.) empfehlen wir, sich zuvor mit der jeweils zuständigen KV in Verbindung zu setzen, um die jeweiligen Einzelheiten zu klären. Da es sich bei den in Betracht kommenden Fällen ohnehin nur um Einzelfälle handeln kann (siehe oben), sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob man die Labor- beauftragung vorzugsweise einem Arzt überlässt. WIE IST DIE VORNAHME VON CORONA-TESTUNGEN BERUFSRECHTLICH ZU BEURTEILEN? Nach einer von der KZBV eingeholten Bewertung der Bundes- zahnärztekammer ist die Vornahme von Corona-Testungen (PoC-Tests) beziehungsweise deren Veranlassung (Labor- tests) durch (Vertrags-)Zahnärzte nicht berufsrechtswidrig, soweit die Testung oder deren Veranlassung auf Grundlage und unter Wahrung der TestV erfolgt. Zwar handele es sich hierbei nicht um die Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne Foto: AdobeStock_Milos POLITIK | 11

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