Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24
zm 110, Nr. 23-24, 1.12.2020, (2254) des Zahnheilkundegesetzes (ZHG), und für die Behandlung von COVID-19-Infektionen statuiere das Infektionsschutz- gesetz (IfSG) grundsätzlich einen Arztvorbehalt. Die durch das ZHG beziehungsweise das IfSG gezogene Grenzziehung ist jedoch nicht absolut; dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei, hiervon Ausnahmen zuzulassen. Soweit die TestV ent- sprechende Ausnahmen vorsieht, verstößt ein Zahnarzt, der den von der Verordnung vorgegebenen Rahmen beachtet, aus Sicht der Bundeszahnärztekammer nicht gegen Berufs- recht. DÜRFEN VERTRAGSZAHNÄRZTE SYMPTOMATISCHE PERSONEN TESTEN? Die TestV gilt nur für Testungen von asymptomatischen Personen. Soweit die TestV auch Vertragszahnärzte als Leis- tungserbringer vorsieht, sind diese somit auf die Testung von asymptomatischen Personen beschränkt. Die von der TestV nicht umfasste Testung von symptomatischen Personen ist hingegen Bestandteil der ambulanten Kranken- behandlung beziehungsweise der Krankenhausbehandlung. Da das medizinische Spektrum von Zahnärzten nicht die Behandlung von Atemwegserkrankungen umfasst, wird für sie daher die Erbringung und Abrechnung von Tests an symptomatischen Personen jedenfalls ohne weitergehende rechtliche Gestattung ausscheiden. WIE IST IM FALLE EINES POSITIVEN POC-ANTIGEN- TESTS ZU VERFAHREN? Die Nationale Teststrategie sieht im Falle eines positiven (PoC-)Antigen-Tests wegen dessen höherer Ungenauigkeit gegenüber Labortests eine verifizierende Labordiagnostik mittels PCR-Test vor. Diese ist allerdings ebenso wie die Testung symptomatischer Personen nicht von der TestV umfasst, sondern Bestandteil der ambulanten Kranken- behandlung beziehungsweise Krankenhausbehandlung. Insoweit gelten hierfür die gleichen Grundsätze wie hin- sichtlich der Testung von symptomatischen Personen (siehe in der vorhergehenden Rubrik): Auch hier wird demgemäß – etwa nach einem positiven PoC-Test am eigenen Praxis- personal – die Veranlassung eines verifizierenden PCR-Tests im Rahmen einer COVID-19-Krankenbehandlung durch einen Arzt und nicht einen Zahnarzt erfolgen müssen. ÜBER WEN WERDEN DIE GEMÄß DER TESTV ERBRACHTEN TESTUNGEN ABGERECHNET? Für die Abrechnung der von Vertragszahnärzten vorgenom- menen Testungen ist die regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zuständig. Die KZVen sind von der TestV nicht als Abrechnungsstellen vorgesehen. Für die KVen besteht jedoch die Möglichkeit, mit den KZVen vor Ort zur Vereinfachung der Registrierung und Abrechnung (dazu nachfolgend Näheres unter „Wie wird abgerechnet?“) zusammenzuarbeiten und beispielsweise ein gesondertes Registrierungsverfahren zu vereinbaren. WIE WIRD ABGERECHNET? (VORGABEN DER KBV FÜR LEISTUNGSERBRINGER) Bei der Abrechnung der Leistungen nach der TestV sind die zum 12.11.2020 verabschiedeten und rückwirkend zum 15.10.2020 in Kraft getretenen Vorgaben der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (Vor- gaben KBV-LE) gemäß § 7 Abs. 6 und 7 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erreger- nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Oktober 2020 zu beachten. Diese können beispielsweise auf den Webseiten der KZBV oder der KBV eingesehen werden. Zunächst muss sich die vertragszahnärztliche Praxis nach den Vorgaben KBV-LE vor der ersten Abrechnung bei der KV registrieren, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat. Dafür ist das Formular zur Selbsterklärung (Anlage 1 zu den Vorgaben KBV-LE) zu nutzen, sofern die KV kein anderes Formular bereitstellt. Die erste Abrechnung darf erst nach der Bestä- tigung der Registrierung eingereicht werden. Da die zu- ständige KV mit der KZV ein gesondertes Registrierungs- verfahren bestimmen kann, sollte hierzu vor der Registrierung eine Anfrage bei der zuständigen KZV getätigt werden. Die Abrechnung der Sachkosten für PoC-Tests erfolgt unter Angabe der Anzahl der Testungen und der Gesamtkosten. Angaben zum Grund der Testung sind nicht erforderlich (ebensowenig müssen entsprechende Angaben für die Über- mittlung von „Transparenzdaten“ an das BMG gemacht werden). Es können Sammelabrechnungen erfolgen. Ein Testkonzept für das Praxispersonal oder eine Mengen- genehmigung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) wird für die Abrechnung nicht benötigt. In der Anlage 4 der KBV-Vorgaben-LE ist die Datensatzbeschreibung zu PoC- Antigen-Test-Sachkosten enthalten. Die Abrechnung der (weiteren) ärztlichen Leistungen erfolgt unter Angabe von Art und Anzahl der Leistungen. Auch hier sind Angaben zum Grund der Testung nicht erforder- lich. Die konkrete Datensatzbeschreibung findet sich in Anlage 5 der Vorgaben KBV-LE. Die Abrechnungen haben grundsätzlich monatlich (je Leis- tungsmonat, spätestens bis zum Folgemonat) zu erfolgen, erstmalig zum 30.11.2020. Die KVen können stattdessen auch eine quartalsweise Abrechnung vorsehen. Da die KBV-Vorgaben rückwirkend zum 15. Oktober 2020 in Kraft treten, können rückwirkend auch TestV-Leistungen, die nach dem 14. Oktober 2020 erbracht wurden, abgerechnet werden (ebenfalls zum 30.11.2020). Die für die Abrechnung erforderlichen Angaben sind gemäß der TestV ab dem 1.1.2021 in elektronischer Form zu übermitteln. Für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leis- tungen behalten die KVen einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 3,5 Prozent ein. Die abrechnungsbegründende Dokumentation ist gemäß TestV-Vorgabe für eventuelle spätere Überprüfungszwecke bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern und beim Abrechnenden aufzubewahren und nicht an die KV zu übermitteln. KZBV 12 | POLITIK
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