Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

zm 110, Nr. 23-24, 1.12.2020, (2274) EXPERTENTIPPS ZUM JAHRESENDE Steuern sparen im Corona-Jahr Bevor sich das Corona-Jahr dem Ende zuneigt, geht es noch einmal ans Eingemachte. Was ist in Sachen Steuern relevant in diesem und im kommenden Jahr? Klar ist: Die unterschiedlichen Steuersätze aufgrund schlechterer Einnahmen können Sie jahresübergreifend nutzen. ABSCHREIBUNG Ein Beispiel: Die Anschaffung eines Röntgengeräts von 80.000 Euro wird aktuell über acht Jahre abgeschrieben. Dies führt zu einem jährlichen Steuerrückfluss von etwa 45 Prozent oder 4.500 Euro. Bei unterjähriger Anschaffung wird die Abschreibung nur zeitanteilig gewährt. Bei degres- siver Abschreibung ergibt sich Folgendes: 1. Jahr: AFA 20.000 Euro; Steuerrückfluss 9.000 Euro, also anfänglich schon der 2,0-fache Steuereffekt 2. Jahr: AFA 15.000 Euro, Steuerrückfluss 6.750 Euro, zusammen schon 15.750 Euro 3. Jahr: AFA 11.250 Euro, Steuerrückfluss 5.062 Euro, zusammen 20.812 Euro und so weiter. Durch den schnelleren Steuerrückfluss gewinnt man zusätz- liche Liquidität, die in die Finanzierungsplanung einfließen kann. AUFBEWAHRUNGSFRISTEN Diese Unterlagen und Dokumente können in der Regel mit Ablauf des Jahres 2020 vernichtet werden: \ Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung in 2010 oder früher \ Jahresabschlüsse und Inventare (Anlageverzeichnisse) mit Aufstellung in 2010 oder früher: Dies sind in der Regel die Jahresabschlüsse für 2009 und früher. \ Buchungsbelege (Ein- oder Ausgangsrechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Reisekostenabrechnungen) sowie Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV aus 2010 oder früher \ Geschäftlicher Schriftverkehr, dessen Empfang beziehungsweise Versand im Jahr 2014 oder früher war \ Sonstige, für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen, zum Beispiel Lohnunterlagen, erstellt im Jahr 2014 oder früher EINKOMMENSSTEUERSATZ Zeichnet sich ab, dass Sie dieses Jahr, etwa bedingt durch die Pandemie, einen niedrigeren Einkommenssteuersatz haben werden als kommendes, sollten Sie Einnahmen möglichst nach 2020 vorziehen und Ausgaben nach 2021 verlagern. Wenn Sie mit einem Factoring-Unternehmen zusammen- arbeiten, dann achten Sie darauf, dass Sie noch im Dezem- ber alle Privatliquidationen rechtzeitig übermitteln und im Dezember vereinnahmen. Vielleicht können Sie auch ein- malig eine kürzere Auszahlungsspanne vereinbaren. FORTBILDUNGSKOSTEN Die nächste Steuererklärung kommt bestimmt. Auch wenn in diesem Jahr viele Fortbildungsveranstaltungen online stattfanden, können die Kosten dafür bei der Steuer geltend gemacht werden. Zwar fielen die Reisekosten weg, aber die Gebühren für den Lehrgang oder Fachliteratur sind weiter- hin von der Steuer absetzbar. Und es sind nicht nur Kosten für rein fachbezogene Lehrgänge abzugsfähig, sondern zum Beispiel auch für Organisations- und Computerkurse oder andere, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammen- hang stehen, etwa Kurse zur NLP. Die Nachweise zu den Fortbildungen sind aufzubewahren. KRANKENVERSICHERUNG Grundsätzlich sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflege- versicherung (KV) steuerlich absetzbar. Weitere Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebens-, Arbeitslosen- und Berufs- Foto: Adobe Stock_ lovelyday12 32 | PRAXIS

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