Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24
zm 110, Nr. 23-24, 1.12.2020, (2276) unfähigkeitsversicherungen sind nur dann abzugsfähig, wenn durch die Basisabsicherung der KV der jährliche Höchstbetrag von 2.800 Euro bei Selbstständigen beziehungs- weise 1.900 Euro bei Arbeitnehmern pro Ehegatte noch nicht ausgeschöpft ist. Durch eine Vorauszahlung der KV- Beiträge (maximal drei Jahresbeiträge) kann die steuerliche Abzugsfähigkeit optimiert werden. Ein Beispiel: Zahlt ein lediger Zahnarzt jährlich 3.000 Euro zur Basiskranken- und Pflegeversicherung und 2.500 Euro für andere Versicherun- gen, sind nur 3.000 Euro steuerlich abzugsfähig, weil dadurch der Höchstbetrag von 2.800 Euro bereits erreicht ist. Zahlt er die Krankenversicherung drei Jahre voraus, kommen in den nächsten drei Jahren die Beiträge für die anderen Versicherungen steuerlich zum Abzug. UMSATZSTEUER Die Umsatzsteuer wurde am 1. Juli im Rahmen des Kon- junktur- und Krisenbewältigungspakets von 19 auf 16 Prozent beziehungsweise von 7 auf 5 Prozent abgesenkt. Es lohnt sich also, größere Anschaffungen oder Investitionen in Dienstleistungen wie Instandhaltung oder Reparaturen noch dieses Jahr anzugehen. Dass die Steuersenkung über den 31. Dezember hinaus verlängert wird, ist unwahr- scheinlich. Für 2020 und 2021 wurde befristet eine erhöhte degressive Abschreibung auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt. Diese beträgt das 2,5-Fache der linearen Ab- schreibung, maximal aber 25 Prozent pro Jahr. VERLAGERUNG VON EINKOMMENSQUELLEN Auch ist die Verlagerung von Einkunftsquellen auf nahe An- gehörige durch Schenkungen möglich, die Bestellung eines Nießbrauchs an vermieteten Immobilien oder Anstellung in der Praxis. WERTPAPIERVERLUSTE Sind im ablaufenden Jahr Aktien und andere Wertpapiere mit Verlust verkauft worden, können diese Verluste mit Gewinnen bei anderen Geldinstituten beim Finanzamt über die Steuererklärung verrechnet werden. Dafür muss bis spätestens zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, beantragt werden. Die entsprechende Bescheinigung muss an den Steuerberater weitergegeben werden, der den bescheinigten Verlust in der Steuererklärung für 2020 ansetzt. Schlussbemerkung Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaft- lich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten wohl überlegt und sorgfältig geprüft werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 Prozent (Reichensteuer: rund 47,5 Prozent). Den Rest bezahlen immer Sie. LL Unterstützung bei diesem Artikel gab es durch die beiden Steuerberater Bernhard Fuchs, Kanzlei Fuchs und Martin, Volkach, und Marcel Nehlsen, Kanzlei Laufenberg Michels und Partner. STEUERBERATER BERNHARD FUCHS, VOLKACH STEUERTIPPS IM ÜBERBLICK \ zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis oder in einen Pkw (zeitanteilige Abschreibung) \ Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Diese Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 Euro pro Stück kosten, können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist das Lieferdatum, der Zahlungszeitpunkt ist unerheblich, er kann auch in 2021 liegen. \ Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitions- abzugsbetrags nach § 7 g EStG gebildet werden, wenn Ihre Praxis bei Bilanzierung ein Kapital von unter 235.000 Euro oder bei Einnahmenüberschussrechnung einen Gewinn von unter 100.000 Euro pro Jahr aufweist. Ist Ihre Steuer- veranlagung 2019 noch offen, kann der Investitionsabzugs- betrag in 2019 für die bis zum Ende 2020 angeschafften Geräte in Anspruch genommen werden. Ist Ihre Steuer- veranlagung 2019 bereits bestandskräftig abgeschlossen und liegt Ihr Praxisgewinn in 2020 voraussichtlich unter 100.000 Euro, sollten Sie Investitionen erst in 2021 vor- nehmen. Denn dann können Sie in 2020 anstelle der Ab- schreibung den höheren Investitionsabzugsbetrag geltend machen (Ausnahme: zu mehr als 10 Prozent privat genutzter Pkw). \ vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung in 2020 \ Anzahlungen beziehungsweise vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt.* \ Hinausschieben der Geltendmachung von Honorar- forderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2021).* \ Hinausschieben von KZV-Zahlungen. Da es sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2021) nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10. Januar 2021, also ab Montag, 11.Januar 2021, bei Ihnen eingeht. \ Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt beziehungsweise vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial wie Edelmetalle oder Labor bei Zahnärzten.* \ Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispiels- weise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre.* * Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – aus- nahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird. 34 | PRAXIS
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