Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2

zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (14) KASSENZAHNÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG ZUM STAND DER TI IN DEN PRAXEN Auch die Krankschreibung per Videosprechstunde ist po- litisch im Gespräch, aber noch nicht beschlossene Sache. Seit dem 1. Januar 2021 ist der eZahnarztausweis (elektro- nischer Zahnarztausweis) Pflicht, in jeder Zahnarztpraxis muss einer vorhanden sein. Der Ausweis ist der elektro- nische Heilberufsausweis (eHBA) der Zahnärzteschaft. Er hat die Funktion eines Sichtausweises, verfügt über eine elektronische Signatur und ermöglicht die rechtssichere Unterschrift digitaler Dokumente – und damit die Verifizie- rung für kommende Anwendungen der TI. Zur Bestellung eines eZahnarztausweises müssen sich Zahnärzte an ihre zu- ständige Kammer wenden. Viele Ärzte und Zahnärzte nutzen bereits KIM (Sichere Kommunikation im Medizinwesen) und halten sie für eine zentrale Komponente der TI – auch dieses Werkzeug der Online-Kommunikation zwischen Ärzten und Institutionen soll in den kommenden Jahren weiterentwickelt werden. Auch der digitale Überweisungsschein soll die TI für Ärzte in den kommenden Jahren bereichern, ein genauer Start- termin steht derzeit noch nicht fest. Bereits seit Juli 2020 ist es möglich, den Medikationsplan und die Notfalldaten eines Patienten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu speichern. Diese beiden Tools sollen langfristig auch Teil der ePA werden. Das Jahr 2022 soll weitere TI-Meilensteine bringen: das E-Rezept ist in der Vorbereitung und soll verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 eingesetzt werden. Auch das Bonus- heft startet 2022 digital und wird dann Bestandteil der ePA sein. silv „Grundsätzlich denken wir, dass die elektronische Patienten- akte großes Potenzial hat, das sich allerdings nicht schon 2021 vollständig entfalten wird. Das elektronische Zahn- bonusheft in der ePA ab 2022 ist hier ein guter Anfang, mittelfristig müssen aber auch echte zahnärztliche Inhalte in die ePA. Wir plädieren seit längerer Zeit dafür, dass die TI-Anwen- dungen ausgiebig getestet werden – insoweit begrüßen wir die stufenweise Einführung der ePA. Eine fehlende Verfügbarkeit der Konnektoren darf aber nicht zu einer Sanktionierung von Praxen ab dem 1. Juli 2021 führen. Der E-Rezept-Dienst startet im Laufe des Jahres, ab 1. Januar 2022 wird das E-Rezept dann zur Pflichtanwendung für die Praxen. Elektronisch signiert werden die E-Rezepte mit dem elektronischen Zahnarztausweis (HBA), von dem schon heute in jeder Praxis mindestens einer vorhanden sein müsste. Der digitale Überweisungsschein könnte auch für Zahnärzte künftig an Bedeutung gewinnen, denn derzeit wird mit dem Formular Muster 16 überwiesen. Die Übermittlung der Überweisungsinformationen an Kieferorthopäden oder -chirurgen könnte einfacher werden – das wäre eine Erleichterung für Zahnärzte. Nach dem Willen des BMG sollen der elektronische Medikationsplan und die Notfalldaten künftig in der ePA gespeichert werden. Derzeit finden sich diese Daten auf der Versichertenkarte, die dann für jeden Zugriff „gesteckt“ werden muss. In der Praxis würde ein Umzug der Daten in die ePA zwar die Bedienung erleichtern, in den Behand- lungssituationen außerhalb der Praxis – etwa in Pflege- einrichtungen – wäre der Zugriff ohne einen zuverlässigen mobilen Zugang zur TI aber unmöglich. Für Zahnärzte hat die Einsicht in die Notfalldaten den Vorteil, dass sie eine sehr gute zusätzliche Informationsquelle bei der Anamnese sein können. Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die 2021 startet, soll nach gesetzlicher Vorgabe vorerst nur die Ausfertigung für die Krankenkasse über die TI übermittelt werden – die Ausfertigung für den Arbeitgeber ist weiterhin auszudrucken. Das verdoppelt den Aufwand in den Praxen. Erst ab 2022 soll der Ausdruck für den Arbeitgeber wegfallen, indem stattdessen die Krankenkasse die elektronische Weiterleitung an den Arbeitgeber über- nimmt. KIM ist aus unserer Sicht eine zentrale Komponente der TI, die weiterentwickelt werden soll, was wir dem Grunde nach begrüßenswert finden. Allerdings plant der Gesetzgeber scheinbar, KIM im Rahmen der Anbindung der Versicherten zu einem Messagingdienst zu erweitern. Ein Kurznachrichten- kanal von den Patienten zum Zahnarzt könnte jedoch zur Erwartungshaltung führen, dass die Praxen auf eilig ver- fasste Nachfragen oder Bitten um Ferndiagnosen und ‚schnelle Hilfe‘ einzugehen hätten, die sich nicht ohne wei- teres ‚nebenbei‘ beantworten lassen, sondern erheblichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand mit sich bringen würden. Dies müsste verhindert werden, damit ein Kurznachrichten- dienst nutzbringend eingesetzt werden kann.“ 16 | POLITIK

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