Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2
zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (16) AKTUELLES ZUR IMPFREIHENFOLGE Zahnärzte sind Prio-Gruppe 2 In welche Prioritätengruppe gehören Zahnärzte und ihre Teams? Die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) geben Auskunft zur Impfreihenfolge. R ückwirkend zum 15. Dezember trat die im Bundesan- zeiger am 21. Dezember veröffentlichte Corona- Impfverordnung (ImpfV) in Kraft: Sie regelt den An- spruch der Bevölkerung auf eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 und sieht hierbei angesichts der zunächst be- grenzten Impfstoffkapazitäten eine Priorisierung bei der Impfreihenfolge vor. PRIORITÄTENGRUPPE 1 Laut KZBV und BZÄK ist von Folgendem auszugehen: Die erste Prioritätengruppe („Schutzimpfungen mit höchster Priorität“) umfasst gemäß § 2 ImpfV vulnerable Bevöl- kerungsgruppen (über 80-Jährige und Personen, die in sta- tionären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen unterge- bracht sind) sowie zu deren Schutz Personen, die in solchen Einrichtungen arbeiten (§ 2 Nr. 2 ImpfV). Außerdem umfasst die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 4 ImpfV Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit einem „sehr hohen Expositionsrisiko“ in Bezug auf SARS-CoV-2 tätig sind. Hierzu zählen neben Intensivstatio- nen, Notaufnahmen und Rettungsdiensten auch Bereiche, in denen „für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten“ durch- geführt werden. Laut Empfehlung der Ständigen Impf- kommission am Robert Koch-Institut (STIKO) muss es sich hierbei um aerosolgenerierende Tätigkeiten „an COVID-19- Patienten“ handeln (Intubation, Extubation, Bronchoskopie, Laryngoskopie – siehe Tabelle 12 der STIKO-Empfehlung). PRIORITÄTENGRUPPE 2 Die zweite Prioritätengruppe („Schutzimpfungen mit hoher Priorität“) umfasst gemäß § 3 Nr. 5 ImpfV unter anderem Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf SARS- CoV-2 tätig sind – insbesondere Ärzte und Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt. Ent- sprechend der ImpfV und auf Grundlage der STIKO-Emp- fehlung wurden Zahnärzte und ihre Mitarbeiter grundsätz- lich in diese Gruppe mit hohem Expositionsrisiko (Stufe 2) eingeordnet. Offen bleibt laut KZBV und BZÄK nach wie vor, wie Schwer- punktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Ver- sorgung von COVID-19-Patienten und Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, eingestuft werden. Die BZÄK und die KZBV gehen davon aus, dass diese unter die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 2 beziehungsweise § 2 Nr. 4 ImpfV gefasst werden müssen und haben ihre Position in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundes- gesundheitsministerium (BMG) und der STIKO verdeutlicht, um diese Frage zeitnah zu klären. ck Die Impfverordnung (ImpfV) folgt weitgehend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) zur Priorisierung bei der COVID-19- Impfung. Die fünf von der STIKO vorgeschlagenen Gruppen reduzierte die ImpfV allerdings auf drei – innerhalb dieser drei Gruppen können die Länder Unterpriorisierungen je nach epidemiologischer Situation vor Ort und den jeweiligen infektiologischen Erkenntnissen vornehmen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ImpfV). Foto: Adobe Stock_Wolfilser Zahnärzte und ihre Mitarbeiter wurden gemäß Impfverordnung in die Gruppe mit hohem Expositionsrisiko (Stufe 2) eingestuft. 18 | POLITIK
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