Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2

zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (27) Finanzierungsvolumina bei Praxisgründungen (in Tausend Euro) 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Neugründung Einzelpraxis 422 484 528 504 598 557 Übernahme Einzelpraxis 323 326 342 367 394 410 Neugründung Berufs- ausübungs- gemeinschaft 312 330 339 412 411 511 Übernahme Berufs- ausübungs- gemeinschaft 262 292 318 342 362 341 Beitritt/Einstieg Berufs- ausübungs- gemeinschaft 281 310 238 263 287 321 technischen Möglichkeiten für ein dynamisches Praxiswachstum einzu- planen. Die Übernahme einer Einzelpraxis schlug im Jahr 2019 mit durchschnitt- lich 410.000 Euro zu Buche. Gegen- über dem Vorjahr bedeutet das ein Zuwachs von 16.000 Euro beziehungs- weise vier Prozent. Die Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft war 2019 im Schnitt jedoch um sechs Prozent günstiger und belief sich auf 341.000 Euro je Praxisinhaber. In 2018 hatte sich das Finanzierungsvolumen noch auf 362.000 Euro summiert. Für den Beitritt in eine Berufsausübungs- gemeinschaft (ein weiterer Praxis- inhaber erwirbt Anteile an der Praxis) beziehungsweise den Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft (ein neuer Praxisinhaber übernimmt die Anteile eines ausscheidenden Praxis- inhabers) wurde ein Betrag von 321.000 Euro gezahlt und damit 34.000 Euro beziehungsweise zwölf Prozent mehr als noch im Vorjahr. KÄUFER- UND VERKÄUFER- PERSPEKTIVE BEACHTEN In den Finanzierungsbeträgen, die im Rahmen einer Praxisübernahme beziehungsweise beim Kauf von Pra- xisanteilen gezahlt werden, sind nicht nur die Kaufpreise enthalten, die mit den ausscheidenden oder etablierten Praxisinhabern ausgehandelt wurden, sondern auch die darüber hinaus getätigten Investitionen. Bei der Betrachtung von Praxisübernahmen sollte daher immer zwischen der Perspektive des Käufers („Was kostet mich die Existenzgründung letztlich?“) und der Perspektive des Verkäufers („Was erhalte ich für die Praxis oder den Praxisanteil?“) unterschieden werden. Da reine Neugründungen mittlerweile eher die Ausnahme als die Regel darstellen und etwa 91 Prozent der Existenzgründungen in Form einer Übernahme oder eines Einstiegs oder Beitritts erfolgen, lohnt sich hier ein genauerer Blick auf das Investitions- geschehen. Grundsätzlich gilt, dass mit steigendem Vorjahresumsatz der übernommenen Zahnarztpraxis auch der tatsächlich gezahlte ideelle Wert (der sogenannte Goodwill) zunimmt. Mit dem Vorjahresumsatz wird hier der Gesamtumsatz einer Zahnarzt- praxis, das heißt der zahnärztliche Honorarumsatz und die Fremdlabor- ausgaben, bezeichnet. Bei einer Praxis- übernahme im Jahr 2019 machte der Goodwill im Durchschnitt etwa 20 Prozent des Vorjahresumsatzes aus. Im Zuge eines Beitritts beziehungsweise Einstiegs in eine Praxis entfällt auf den Kaufpreis ein Anteil von knapp 70 Prozent. Anders sieht es bei den Pra- xisübernahmen aus. Im Rahmen einer Einzelpraxisübernahme macht der Kaufpreis im Schnitt 43 Prozent des benötigten Finanzierungsvolumens aus, bei der Übernahme einer Berufs- ausübungsgemeinschaft sind es ledig- lich knapp 38 Prozent (Abbildung 2). IN JEDER ÜBERNAHME STECKT EIN WENIG NEUGRÜNDUNG Insofern steckt in jeder Praxisüber- nahme auch ein wenig von einer Neu- gründung, da die neue Praxisinhabe- rin oder der neue Praxisinhaber in der Regel in einer frisch renovierten Praxis Abb. 1: Die höchsten Finanzierungsbeträge wurden im Jahr 2019 im Rahmen von Einzelpraxisneugründungen aufgewendet. Gegenüber dem Vorjahr ist das Finanzierungsvolumen allerdings gesunken. Quelle: © IDZ/apoBank POLITIK | 29

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=