Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2
zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (69) verschoben. So ist etwa der Spitzen- steuersatz von 45 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 Euro zu zahlen statt bislang ab 270.501 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird angehoben, da er sich von der Höhe am steuerlichen Existenzminimum orientiert. Zusätzlich wird das Kindergeld um 15 Euro je Kind angehoben und die Kinderfreibeträge für jedes Elternteil werden von 2.586 auf 2.730 Euro er- höht. Der Betreuungsfreibetrag steigt für jedes Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro. JAHRESSTEUERGESETZ 2020 Am 18. Dezember stimmte der Bundes- rat dem Jahressteuergesetz 2020 zu, das ebenfalls interessante Änderungen für die Praxis bringt: etwa den Investitions- abzugsbetrag (IAB). Mit dem Investitionsabzugsbetrag kann man zukünftige Abschreibungen vorziehen, bevor die Wirtschaftsgüter angeschafft werden und somit eine Steuerentlastung bewirken, die für diese Investitionen eingesetzt werden kann. Vielen blieb diese Gestaltungsmöglich- keit verwehrt, weil Freiberufler bisher Investitionsabzugsbeträge nur bis zu einem jährlichen steuerlichen Gewinn von 100.000 Euro bilden durften. Durch die Gesetzesänderung wurde diese Grenze ab 2020 auf 200.000 Euro angehoben. Bei einem durchschnitt- lichen Gewinn einer Zahnarztpraxis von circa 165.000 Euro dürfte diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit da- mit jetzt mehr Praxen zugänglich sein. Zusätzlich wurde der Investitions- abzugsbetrag von 40 auf 50 Prozent der begünstigten Investitionskosten angehoben. Keine Neuerung des Jahres 2021, aber dennoch erwähnenswert bleibt die Einführung der degressiven Ab- schreibung seit dem Wirtschaftsjahr 2020. Anstelle der bisherigen linearen Abschreibung kann man auf bewegliche Wirtschaftsgüter mit der degressiven Abschreibung das 2,5-Fache der linearen Abschreibung absetzen, bis maximal 25 Prozent pro Jahr. Diese steuerliche Erleichterung sollte bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 in diesem Jahr geprüft werden. VERBILLIGTE MIETE Nach alter Rechtslage musste die vereinnahmte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete ent- sprechen, damit man den vollen Wer- bungskostenabzug geltend machen kann. Diese Besonderheit muss insbe- sondere bei der verbilligten Vermietung an nahe Angehörige beachtet werden. Die Grenze wurde nun im Jahressteuer- gesetz 2020 auf 50 Prozent herabge- setzt und gilt ab 2021. Damit eröffnen sich neue Gestaltungsspielräume im Familienverbund. HOHE CORONA-BELASTUNGEN DER KRANKENKASSEN Die Corona-Pandemie hat nicht nur für das Wirtschaftsleben in Deutsch- land fatale Auswirkungen, sondern auch für die Krankenkassen. Es liegt auf der Hand, dass durch hohe Behandlungskosten, insbesondere im Intensivbereich, sowie durch Erstattun- gen für Lohnfortzahlungen in beiden Zweigen der Krankenversicherung Milliardendefizite entstehen. Diesen Aufwand werden die Krankenkassen an ihre Beitragszahler weitergeben. Zahnärzte sind davon doppelt betrof- fen, einmal für ihre eigene, meist pri- vate Krankenversicherung, und über die Arbeitgeberanteile für die Beiträge ihrer Beschäftigten. Anzunehmen ist, dass insbesondere die gesetzlichen Krankenversicherun- gen versuchen werden, die Vergütun- gen für Leistungserbringer (also auch für Zahnärzte) zu senken, zumindest aber nicht zu erhöhen, wenn die der- zeit gültigen Vergütungsvereinbarun- gen auslaufen. Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie auf der einen Seite den oben genannten. Mehraufwand und auf der anderen Seite möglicherweise sinkende, zumindest aber stagnierende Einnahmen von den KZVen haben werden. Sie sollten das zum Anlass nehmen, sich generell Gedanken zu machen, wie Sie höhere Zuzahlungen und Privatleistungen realisieren kön- nen, um dadurch den KZV-Anteil zu senken, um dadurch unabhängiger zu werden, unter anderem auch von Regressen und Wirtschaftlichkeits- prüfungen durch die Krankenkassen. RENTE AUS ZAHNÄRZTLICHEN VERSORGUNGSWERKEN Die „Babyboomer“ kommen ins Ren- tenalter. Das macht sich jetzt schon bei den Verkaufserlösen für Praxen bemerkbar. Außerdem wird das Aus- wirkungen auf das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern bei den Zahnärztlichen Versorgungswerken ha- ben. Insbesondere wird das Zahnärzte treffen, die Mitglied eines Versorgungs- werks sind, das wirtschaftlich nicht gut dasteht. Andere Versorgungswerke wiederum sind wirtschaftlich sehr gut aufgestellt, so dass hier wenig zu be- fürchten sein wird. Wir empfehlen Ihnen, in Erfahrung zu bringen, wie Ihr Versorgungswerk wirt- schaftlich aufgestellt ist und ob Sie eventuell mit niedrigeren Renten als prognostiziert rechnen müssen. Wenn das der Fall ist, sollten Sie überlegen, wie Sie hier gegensteuern können. Zum Beispiel dadurch, dass Sie eine Gestaltungsberatung in Anspruch neh- men, aus der hervorgeht, ob es sinn- voll ist, freiwillige Zuzahlungen zu leisten, eine vorgezogene Teilrente zu beziehen oder den Beginn der Regel- rente ein oder zwei Jahre hinauszu- schieben, um eine für Sie angemessene Rentenhöhe zu erreichen. \ BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat MARCEL NEHLSEN Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Nehlsen@laufmich.de Foto: privat PRAXIS | 71
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