Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2

zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (79) elektronische Beantragungs- und Genehmi- gungsverfahren als einer der künftigen Haupt- anwendungsfälle, welches als Grundvoraus- setzung die Verwendung von KIM vorsieht, noch nicht im flächendeckenden Echtbetrieb ist, sind sich die Vertragspartner einig, dass die Finanzierung für KIM ab dem 3. Quartal 2020 erfolgt, um bereits eine flächendeckende Ver- breitung in den Praxen für die Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung an die Krankenkassen zu forcieren. IV. § 1 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: 5 Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Pau- schalen beiderseitig regelmäßig dahingehend über- prüft und ggf. angepasst werden, dass sichergestellt ist, dass sie die den Zahnarztpraxen in Zusammen- hang mit der Einführung und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur (inkl. QES und KIM) und der Fachanwendungen ePA, eMP, NFDM und E-Rezept entstehenden Kosten vollständig abdecken. V. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Für den zeitlichen Aufwand, der durch die Ein- führung des Versichertenstammdaten-Manage- ments in den Praxen entsteht, erfolgt eine Finanzierung durch die Telematikinfrastruktur- Startpauschale gemäß § 2 Abs. 4. VI. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Die Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur durch die gematik GmbH (gematik) impliziert eine Sicherheits- zertifizierung durch das Bundesamt für Sicher- heit in der Informationstechnik (BSI). 2 Die Erstausstattung setzt sich je Praxisstandort aus den folgenden von der gematik zugelassenen Komponenten und Diensten zusammen (Stan- dard-Erstausstattungspaket): \ ePA-fähiger Konnektor 1 (VSDM, QES, KIM, ePA, eMP, NFDM) inkl. einer fest ver- bauten Smartcard vom Typ gSMC-K 3 Solange ein ePA-fähiger-Konnektor i. d. S. von den Herstellern nicht geliefert werden kann, besteht die Möglichkeit, eHealth- Konnektoren 2 auszuliefern. 4 Sobald von der gematik zugelassene Updates für die Funk- tionen NFDM/eMP oder/und ePA eines Her- stellers zur Verfügung stehen, hat der Dienst- leister vor Ort (DVO) bzw. der Konnektor- Anbieter diese den anspruchsberechtigten Zahnärzten und Einrichtungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 5 Die Vertragspartner gehen davon aus, dass ein unverzügliches Nachrüsten der Funktionen durch Updates kostenlos erfolgen soll. 6 Im Übrigen gelten § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 4. \ Online-Anbindung an die zentrale Tele- matikinfrastruktur mittels VPN-Zugangs- dienst gem. Spezifikation der gematik [Spe- zifikation VPN-Zugangsdienst in der jeweils geltenden Version (ab Version 1.6.0, Stand: 24.08.2016) 3 ] \ Stationäres eHealth-Kartenterminal \ Smartcard vom Typ gSMC-KT für jedes sta- tionäre eHealth-Kartenterminal 7 Die Vertragspartner sind sich einig, dass abhängig von der Anzahl der stationären eHealth-Kartenterminals am Markt folgende Vorgehensweise angestrebt ist: Sobald min- destens vier stationäre eHealth-Kartentermi- nals zugelassen sind, werden die Marktpreise für jedes bis dahin zugelassene eHealth- Kartenterminal ermittelt und die Vertrags- partner verhandeln auf Basis dieser Markt- preisermittlung über eine Anpassung des Betrages, der für das eHealth-Kartenterminal in die Finanzierungspauschalen einfließt, wobei sich der Betrag aus dem Durchschnitt der Marktpreise des unteren Preisdrittels be- rechnet. 8 Im Übrigen gilt § 9 Abs. 4. \ Mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 gem. Abs. 3 \ Smartcard SMC-B (elektronischer Praxis- ausweis) 3 Protokollnotiz: Sofern die Performance der SMC-B nicht aus- reichend ist, verhandeln die Vertragspartner über die Finanzierung einer Ersatzlösung, die die not- wendigen Anforderungen erfüllt. \ Smartcard HBA (elektronischer Heilberufs- ausweis) 9 Die Kosten der Smartcard HBA werden den Zahnärzten zur Hälfte erstattet. 10 Die Erstattung der Kosten der Smartcard SMC-B und der Smartcard HBA erfolgt über eine Einmalzahlung jeweils für fünf Jahre, erstmalig zum Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme. 11 Von der Finanzierung ausgenommen sind die Kosten der Internetanbindung einer Pra- xis zur Erreichung des VPN-Zugangsdienstes (nicht im Standard-Erstausstattungspaket oder Standard-Betriebspaket enthalten). 1 ePA-fähiger Konnektor wird auch als Produkttypversion 4 (PTV4) bezeichnet. 2 eHealth-Konnektor wird auch als PTV3 bezeichnet. 3 Die Installation des VPN-Zugangsdienstes sowie die Freischaltung der Smartcard SMC-B erfolgt im Rahmen der Erstausstattung und ist Bestandteil des Standard-Erstausstattungspaketes, wobei die Finanzierung gem. § 3 Abs. 1 erfolgt. BEKANNTMACHUNGEN | 81

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