Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2

zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (81) fließen die Wartung sowie der Support der Komponenten Konnektor, stationäres und mobiles Kartenterminal (inkl. Geräte- karte gSMC-KT für das stationäre Karten- terminal), die Betriebskosten des VPN- Zugangsdienstes sowie die Betriebskosten für die in dieser Vereinbarung geregelten Anwendungen der Telematikinfrastruktur ein. 5 Die Finanzierung der laufenden Kos- ten für KIM-E-Mail-Adressen fällt unter die Betriebskosten, jede Praxis erhält zwei E-Mail-Adressen finanziert. 6 Die Finanzierung der laufenden Kosten der Smartcard SMC-B fällt unter die Betriebs- kosten und wird gem. § 2 Abs. 1 jeweils in einer Summe ausbezahlt. 7 Die Beträge, die in die Pauschale zum Standard-Betriebs- paket einfließen, werden auf Basis des Durchschnitts des unteren Preisdrittels der bekannten Marktpreise errechnet und je Konnektor-Standort gezahlt. 8 Die Finan- zierung der Smartcard HBA fällt unter die Kosten des laufenden Betriebes und wird aufgrund der persönlichen Zuordnung zu einem Zahnarzt nach § 2 Abs. 1 jeweils in einer Summe ausbezahlt. XIV. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Anspruch auf Erstattung der Pauschalen für die Nutzung der Anwendungen haben die An- spruchsberechtigten grundsätzlich, sobald die Anwendungen im Wirkbetrieb vorgehalten werden, mithin ab der Anzeige des Vorhan- denseins und Installation entsprechender Up- dates (dies setzt die Verfügbarkeit der notwen- digen Dienste der Telematikinfrastruktur voraus). XV. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Anspruchsberechtigte Zahnärzte und Ein- richtungen, die zukünftig bzw. nach Ab- schluss der flächendeckenden Anbindung der Vertragszahnarztpraxen an die Tele- matikinfrastruktur in die vertragszahnärzt- liche Versorgung eintreten, erhalten die Erstausstattungs- und Betriebskostenpau- schale, soweit sie diesbezüglich noch keine Pauschalen erhalten haben. XVI. § 6 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 werden gestrichen. XVII. § 6 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: (5) 1 Im Rahmen des in den Absätzen 3 und 4 geregelten Abrechnungsverfahrens be- hält sich der GKV-Spitzenverband eine Prüfung der von den Vertragszahnärzten abgerechneten Pauschalen auf Basis von Stichproben vor. 2 Die Modalitäten dieser Prüfung sind in Anlage 11b BMV-Z geregelt. XVIII. § 7 Abs. 2 wird gestrichen. XIX. § 8 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1) 1 Soweit über den Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung hinaus weitere Maß- nahmen zur Anbindung an die Telematik- infrastruktur und den anschließenden dauer- haften Betrieb der Telematikinfrastruktur, der in dieser Vereinbarung geregelten An- wendungen und der weiteren Entwick- lungsstufen dieser Anwendungen anfallen, sind diese nicht von dieser Vereinbarung er- fasst. 2 Über die damit verbundenen Kosten und die Kostenübernahme ist dann geson- dert zu verhandeln. (2) Soweit die Einführung weiterer Anwendun- gen der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur oder weitere Entwicklungsstufen von Anwendungen der Telematikinfrastruktur eine Anpassung oder eine Ergänzung bereits ausgegebener Kom- ponenten und Dienste erfordert, wird über deren Finanzierung getrennt verhandelt und die Pauschalen ggf. angepasst. XX. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Vereinbarung tritt am 01.01.2021 in Kraft. XXI. § 9 Abs. 5 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung der Anlage 11a zum BMV-Z I. Die Präambel wird wie folgt gefasst: Präambel 1 In der Pauschalen-Vereinbarung legen der GKV- Spitzenverband und die KZBV die Beträge (brutto) fest, die in die Finanzierungspauschalen einfließen. 2 Die Festlegung der Beträge erfolgt aufgrund der zwischen den Vertragspartnern entwickelten Verfahren zur Fest- legung einzelner Komponentenpreise. II. § 2 Anlage 11a BMV-Z wird wie folgt neu gefasst: BEKANNTMACHUNGEN | 83

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