Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 1-2
zm 111, Nr. 01-02, 16.1.2021, (85) Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei und des Deutschen Bundestages ab dem 01.01.2021 folgende Vergütungs- regelung: Die zahnärztlichen Leistungen, für die die Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, rich- ten sich nach der Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundes- polizei-Heilfürsorgeverordnung – BPolHfV) und damit im Wesentlichen nach den für die vertragszahnärzt- liche Versorgung geltenden Bestimmungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ein Punkt- wert in Höhe von EUR 1,2735. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Ver- sorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0936. Für den im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen heranzuziehenden (doppelten) Festzuschuss bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz werden die- selben Beträge gewährt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommen, sodass dieselben Festzuschuss-Listen zu Grunde zu legen sind. 3. Für die zahnärztlichen Leistungen der Individual- prophylaxe gemäß den Gebührennummern IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gilt ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,3583. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Ab- geltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 eine Pauschale in Höhe von EUR 1,8015 je abgerechneten Abrechnungsschein. Köln, 09.12.2020 Berlin, 11.12.2020 Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium der Verteidigung zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren für die zahnärztliche Versorgung von heilfürsorgeberech- tigten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ab dem 01.01.2021 folgende Vergütungsregelung: Die zahnärztlichen Leistungen, die Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, für die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB V zu übernehmen haben, rich- ten sich nach dem Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) und den zusätzlich zwischen den Vertrags- parteien geschlossenen Vereinbarungen. 1. Für die zahnärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung – gilt ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ein Punkt- wert in Höhe von EUR 1,2735. 2. Für die zahnärztlichen Leistungen bei der Versor- gung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung gilt ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ein Punktwert in Höhe von EUR 1,0936. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus für die Ab- geltung des Sprechstundenbedarfs ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 eine Pauschale in Höhe von EUR 1,8015 je abgerechneten Abrechnungsschein. Köln, 07.12.2020 Berlin, 30.11.2020 BEKANNTMACHUNGEN | 87
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