Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (128) ÄNDERUNG DER CORONAVIRUS-TESTVERORDNUNG (TESTV) Beauftragte Zahnärzte dürfen künftig PCR-Tests durchführen Mit der am 16. Januar in Kraft getretenen Änderung der Corona-Testverordnung können auch Zahnärzte PCR-Tests durchführen und abrechnen. Die Bedingung ist ein Auftrag des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD). M it der neuen Version der Coronavirus-Testverordnung (TestVO) wurde am 16. Januar die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Testverordnung erneut ge- ändert. In der geänderten Version wird konkretisiert, dass auch Zahn- ärztinnen und Zahnärzte sowie zahn- ärztlich geleitete Einrichtungen zu den Personen und Einrichtungen ge- hören, die von den Stellen des ÖGD beauftragt werden können, zu testen. Ohne Auftrag des ÖGD ist eine Tes- tung von Patienten derzeit nicht möglich. Die berechtigten zahnärztlichen Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen aus- schließlich nach § 12 TestVO mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Leistungen nach § 12 TestVO sind: das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismittei- lung und die Ausstellung eines Zeug- nisses über das Vorliegen oder Nicht- vorliegen einer Infektion mit SARS- CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 TestVO sowie das Gespräch im Zusammen- hang mit der Feststellung, ob der Patient eine Kontaktperson nach § 2 TestVO ist. 15 EURO PRO TEST, 5 EURO FÜR DAS GESPRÄCH Leistungen nach § 12 Absatz 1 und 3 TestVO im Zusammenhang mit der Testung des Praxispersonals dürfen nicht abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Testung von Personen, die in Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 TestVO (Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe) tätig sind. Die an die berechtigten zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Ver- gütung für das Gespräch, die Ent- nahme von Körpermaterial, die Er- gebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 beträgt nach § 12 Abs. 1 TestVO je Testung 15 Euro. Das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 TestVO beträgt 5 Euro für den Fall, dass keine Testung durchge- führt wurde. Die Abrechnung von Sachkosten im Zusammenhang mit der Testung des Praxispersonals erfolgt wie gehabt. mg Foto: AdobeStock_Polonio Video Die an die berechtigten zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für Gespräch, Entnahme von Körpermaterial, Ergebnismitteilung und Ausstellung eines Testzeugnisses beträgt 15 Euro pro Test. 10 | POLITIK

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=