Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

BZÄK-VORSCHLAG FÜR § 1 ABS. 4 ZHG „Der zahnärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf. Er kann alleine oder in Gemeinschaft selbstständig sowie in angestellter Form ausgeübt werden. Bei allen Formen der Berufsausübung ist die eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Tätigkeit zu gewährleisten. Eine juristische Person des Privatrechts, deren Unternehmens- gegenstand die Ausübung der Zahnheilkunde ist, muss darüber hinaus gewährleisten, dass a) diese von Zahnärzten oder von Zahnärzten mit anderen selbstständig Tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufs- ausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen gegründet und betrieben wird b) Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeit ist, c) die unter a) genannten Personen in der Gesellschaft beruflich tätig sind, d) die Tätigkeit frei von Weisungen berufsfremder Personen erfolgt, e) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Zahnärzten zusteht, f) iese durch einen Zahnarzt geführt wird und die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Zahnärzten wahrgenommen wird, g) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind, h) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort beschäftigten Zahnärzte besteht, j) die juristische Person ihren Sitz im Inland hat. Vor Eintragung der juristischen Person ins Handelsregister sowie bei jeglichen Änderungen sind die Gesellschaftsverträge der zuständigen (Landes-)Zahnärztekammer zur Stellung- nahme zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen vorzulegen.“ druck-Sets mit Alginat-Masse nach Hause zu liefern, damit diese selbst ein analoges Kiefer-Modell erstellen, führe zu einer „Therapie des Patienten in Eigenregie” mit hohen gesundheitlichen und finanziellen Risiken. DIE PATIENTEN SOLLEN GESCHÜTZT WERDEN Der FDP-Bundestagsabgeordnete Dr. Wieland Schinnenburg sieht daher dringenden gesetzgeberischen Handlungs- bedarf: „Die Durchführung von Aligner-Behandlungen ohne eine fachliche zahnheilkundliche Betreuung ist ge- setzlich verboten. Wir dürfen nicht zulassen, dass Zahn- fehlstellungen ohne medizinische Expertise behandelt Die Zukunft der Flowables: Stufenlos von A1 bis D4 in einer einzigen Spritze. Farbe aus Licht: Zum zweiten Mal enstehen Farben nicht durch zugesetzte Pigmente, sondern durch gezielt erzeugte strukturelle Farben, kombiniert mit der Reflexion der umgebenden Echtzahnfarbe. Das Phänomen OMNICHROMA – oft kopiert, nie erreicht – erweitert das Angebot um ein Flowable: OMNICHROMA FLOW Jetzt als FLOW BisGMA – frei für Front- und Seitenzahn ohne künstliche Farbpigmente Mehr unter www.omnichroma.de/flow ! POLITIK | 13 zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (131)

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