Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (195) Protokollnotiz: Soweit ein Vertragspunktwert nicht vereinbart ist, er- gibt sich der maßgebliche Verrechnungspunktwert aus dem Quotienten Ausgabenvolumen in EUR und ausgabenvolumenrelevanter Leistungsmenge in Punkten. Für die vorläufige Berechnung kann dies ein kassenartenspezifischer Vorjahrespunktwert sein. Soweit ein Einzelkassenausgabenvolumen vereinbart ist, werden die Vergütungsanforderungen je Kranken- kasse ermittelt. Soweit im Gesamtvertrag eine Kopfpauschale je Kassenart vereinbart ist, erfolgt die Ermittlung der Vergütungsanforderungen je Kassenart. 2.3 Soweit nach dem Gesamtvertrag wegen Ausga- benvolumenüber- oder -unterschreitungen Ver- bindlichkeiten oder Forderungen zwischen KZV und Krankenkassen bestehen, erfolgt nach dem Vorliegen aller Abrechnungen eines Jahres ein- mal pro Jahr ein Ausgleich, bei dem die zustän- dige KZV die Verbindlichkeiten und Forderun- gen für die Fremdzahnärzte auf die beteiligten KZVen verteilt. Der Ausgleich nach Satz 1 ist in der Weise durchzuführen, dass für eigene Zahnärzte und Fremdzahnärzte der gleiche Verrechnungs- punktwert – bei BEMA Teil 3 richtet sich dieser nach dem Sitz des Vertragszahnarztes bzw. bei KüBAGs nach dem Sitz der Wahl-KZV – an- zusetzen ist. 2.4 Die zuständige KZV teilt schriftlich die Forde- rungen wegen Ausgabenvolumenüberschreitun- gen und die Verbindlichkeiten wegen Ausgaben- volumenunterschreitungen den beteiligten KZVen unverzüglich detailliert und nach- vollziehbar für jeden Leistungsbereich mit. Ver- bindlichkeiten können nur entstehen, sofern der Gesamtvertrag eine Ausgabenvolumen- ausschöpfung vorsieht. Die gegenseitigen Ver- bindlichkeiten sind in voller Höhe unverzüglich auszugleichen, die endgültige Berechnung richtet sich nach 2.6. Entsprechendes gilt für das Verteilungsverfahren im Falle der Verein- barung der Gesamtvergütung als Festbetrag, nach einer Kopfpauschale oder nach einer Fall- pauschale. 2.5 Soweit Forderungen wegen Ausgabenvolumen- überschreitungen oder Verbindlichkeiten we- gen Ausgabenvolumenunterschreitungen nicht endgültig feststehen, unterrichtet die zustän- dige KZV die übrigen KZVen unter Angabe der Gründe unverzüglich, ob, und wenn möglich, in welcher Höhe mit Verbindlichkeiten oder Forderungen für die noch nicht endgültig ab- geschlossenen Abrechnungsjahre zu rechnen ist oder nicht, sofern die Fristen nach 2.6 noch nicht abgelaufen sind. Noch nicht endgültige feststehende Verbindlichkeiten und Forderun- gen sind vorläufig auszugleichen, soweit die ab- rechnende KZV bereits belastet wurde. 2.6 Für die endgültige Berechnung des Ausgleichs sind die für das Vertragsjahr gültigen Punktwerte zu berücksichtigen, soweit diese bis spätestens 31.12. des auf das Vertragsjahr folgenden über- nächsten Jahres, z. B. für 2020 bis zum 31.12.2022, feststehen. Soweit zu diesem Zeitpunkt im Einzelfall ein für das Vertragsjahr geltender Punktwert noch nicht feststeht, ist für eigene und fremde Zahnärzte ein gleicher Punktwert zu berücksichtigen. Bei BEMA Teil 3 gilt abweichend der Punktwert am Sitz des Vertragszahnarztes bzw. bei KüBAGs der Punktwert am Sitz der Wahl-KZV. Danach sind Ausgleichsansprüche – bis auf die gemäß den Meldungen nach 2.5 – ausge- schlossen, abweichende bilaterale Vereinbarun- gen zwischen der KZV am Sitz der Krankenkasse und der KZV am Sitz des Vertragszahnarztes sind möglich. 2.7 Zur Verteilung der Verbindlichkeiten und Forde- rungen auf die beteiligten KZVen wird ermittelt, in welchem Umfang das jeweilige Ausgaben- volumen über- oder unterschritten ist. Im Fall der Überschreitung des Ausgabenvolumens wer- den die Vergütungsforderungen der KZVen pro- zentual im Ausmaß der Überschreitung gekürzt. Im Fall der Ausgabenvolumenunterschreitung erfolgt eine entsprechende Erhöhung der Ver- gütungsforderungen, sofern der Gesamtvertrag eine Ausgabenvolumenausschöpfung vorsieht. Soweit die Gesamtvergütung als Festbetrag, nach einer Kopfpauschale oder nach einer Fall- pauschale vereinbart ist, ist die Berechnung in der Weise durchzuführen, dass für eigene und für Fremdzahnärzte der gleiche Verrechnungs- punktwert – bei BEMA Teil 3 richtet sich dieser nach dem Sitz des Vertragszahnarztes bzw. bei KüBAGs nach dem Sitz der Wahl-KZV – anzu- setzen ist. 2.8 Die Festlegung der technischen Einzelheiten soll in Abstimmung mit den KZVen erfolgen. 2.9 Diese Neufassung der Ergänzung zur Fremd- kassenregelung tritt am 01.01.2021 in Kraft und gilt auch bereits für Vorjahreszeiträume, die erst nach dem 31.12.2020 abschließend abgewickelt werden. BEKANNTMACHUNGEN | 77

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