Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) Weißensteinstraße 70–72, 34131 Kassel und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Universitätsstraße 73, 50931 Köln über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 1. Januar 2021 Präambel Die Unfallversicherungsträger haben nach § 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirt- schaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall / die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Fol- gen zu mildern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII das nachfolgende Ab- kommen: 1. Durchführung der zahnärztlichen Behandlung 1.1 Die zahnärztliche Behandlung (konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Leistun- gen) ist vom Unfallversicherungsträger zu ge- währen. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls / einer Berufskrankheit erstattet der Zahnarzt auf An- forderung des Unfallversicherungsträgers gem. § 201 SGB VII unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen „Bericht Zahnschaden“. Für diesen Bericht erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 22,02 zzgl. der Portokosten. 1.2 Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahnkronen) von Unfallverletzten und Berufs- erkrankten und die damit unmittelbar zusam- menhängenden Leistungen sind vom Unfall- versicherungsträger als Sachleistung zu ge- währen. Bei der prothetischen Versorgung von Unfall- verletzten und Berufserkrankten stellt der Zahn- arzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 2) auf, wie er im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist. Der ausgefüllte Heil- und Kostenplan ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger wegen der Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallversicherungsträger gibt den Heil- und Kostenplan mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kosten an den Zahnarzt zurück. Der Zahnarzt erstattet auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen „Bericht Zahnschaden“ (vgl. 1.1). 1.3 In den Fällen, in denen die prothetische Versor- gung sowohl unfallbedingte als auch unfall- unabhängige Schäden betrifft und der Unfall- verletzte/Berufserkrankte Mitglied einer gesetz- lichen Krankenkasse ist, teilt der Unfallversi- cherungsträger dem Zahnarzt mit, in welcher Höhe er Kosten übernimmt. Die Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung unter Beifügung des Heil- und Kostenplanes. 1.4 Für die Erstattung der nach der Unfallver- sicherungs-Anzeigenverordnung (UV-AV) vor- gesehenen Berufskrankheitenanzeige erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 17,96. 2. Vergütung und Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen 2.1 Die zahnärztliche Vergütung – einschließlich der Vergütung für kieferorthopädische Leistun- gen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – erfolgt auf der Grundlage der Gebührentarife der An- gestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte. 1) Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wird zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Unfallversicherung vereinbart. Ab dem 01.01.2021 wird bundesweit ein Punktwert von Euro 1,36 zugrunde gelegt. zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (196) 78 | BEKANNTMACHUNGEN

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