Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3
Die zahnärztliche Vergütung für die prothetische Behandlung erfolgt nach dem als Anlage 4 bei- gefügten Gebührenverzeichnis. Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich ent- standenen angemessenen Kosten für zahn- technische Leistungen berechnet werden, so- weit diese Kosten nicht mit den Gebühren ab- gegolten sind. Die mit den Angestellten-Ersatz- kassen vereinbarten Vergütungen für zahn- technische Leistungen finden Anwendung. 2.2 Sollte es sich in begründeten Fällen (besondere Schwierigkeiten in der Durchführung der pro- thetischen Versorgung) ergeben, dass hinsicht- lich des Honorars von der unter 2.1 genann- ten Gebührenregelung abgewichen werden muss, ist zwischen dem zuständigen Unfall- versicherungsträger und dem Zahnarzt vor Einleitung der Behandlung eine Honorar- absprache zu treffen. Entsprechendes gilt für das zahnärztliche Honorar bei den Leistungen, die zur Heil- behandlung gem. § 26 Abs. 2 SGB VII gehören, aber nicht Bestandteil der Gebührenregelun- gen nach Ziffer 2.1 sind. 2.3 Ärztliche Leistungen von Mund-, Kiefer-, Ge- sichtschirurgen werden nach der UV-GOÄ in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet, wenn der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg als Vertragsarzt zugelassen und damit am Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger beteiligt ist. Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA findet insoweit keine Anwendung. 2.4 Wünscht der Unfallverletzte private Behand- lung, so besteht für den Zahnarzt gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Honorierung nur in der Höhe, wie sie diese Vereinbarung vorsieht. 2.5 Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung von Unfallfolgen oder von Berufskrankheits- folgen rechnet der Zahnarzt direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Personaldaten des Unfallverletzten, 2. den Unfalltag, 3. den Unfallbetrieb (Bezeichnung bzw. Name und Anschrift des Arbeitgebers, der Kinder- tageseinrichtung, der Schule oder Hoch- schule; handelt es sich um den Arbeits- unfall einer Pflegeperson, so ist als Unfall- betrieb der/die Pflegebedürftige anzugeben.), 4. das Datum der Erbringung der Leistung, 5. die Gebührennummer nach den Gebühren- tarifen der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte bzw. des Gebührenverzeichnisses für die prothetische Behandlung (s. Anlage 4), 6. den Betrag für die Material- und Laborato- riumskosten bzw. der baren Auslagen, 7. den Gesamtrechnungsbetrag. 2.6 Die Zahlung des Unfallversicherungsträgers er- folgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungseingang. Besteht im Hinblick auf die Rechnungssumme noch Klärungsbedarf unter den Beteiligten, teilt der Unfallversicherungsträger dies dem Zahnarzt mit. Der unstreitige Betrag wird innerhalb der Zahlungsfrist von Satz 1 aus- gezahlt, sofern er nicht weniger als 200 EUR beträgt. 3. Kündigung und Inkrafttreten 3.1 Das Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres, die Höhe der Vergütung (2.1) mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Kalender- vierteljahres gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2021. 3.2 Das Abkommen tritt am 01.01.2021 in Kraft. 1) Protokollnotiz zu Nr. 2.1 des Abkommens: In Abweichung von Nr. 3 der allgemeinen Bestimmungen des BEMA verständigen sich die Vertragsparteien auf eine vorläufige Fest- setzung des Divisors bei der Erbringung von GOÄ-Leistungen auf Basis des Unfallversiche- rungsabkommens auf 10 zu 1, dies jedoch nur vorbehaltlich von Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis. Sollte es bei der praktischen An- wendung zu Umsetzungsschwierigkeiten kom- men, verständigen sich die Vertragsparteien auf eine neue Regelung. Berlin, Kassel, Köln, den 11.12.2020 Anlagen: 1. Bericht Zahnschaden 2. Heil- und Kostenplan (wird nicht beigelegt) 3. – nicht besetzt – 4. Gebührenverzeichnis BEKANNTMACHUNGEN | 79 zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (197)
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