Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

10 11 12 13 14 15 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke – je Pfeilerzahn als Brückenanker a) eine Krone (Tangentialpräparation) b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden d) Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken a) je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil) b) je ersetztem Zahn (zusätzlich zur Nr. 11 a) Bei der Ermittlung der nach Nr. 11 b ansatzfähigen Zähne ist jeweils 1 Zahn abzuziehen. Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von 12/1 Stegen einschl. Stegverbindungsvorrichtungen, je Steg 12/2 Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung 12/3 Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung Teilleistungen nach den Nrn. 10 und 11 bei nicht vollendeten Leistungen: Präparation eines Brückenpfeilers Präparation eines Brückenpfeilers mit darüber hinausgehenden Maßnahmen Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen a) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit 2 Ankern b) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit mehr als 2 Ankern c) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen a) zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen b) zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen c) zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen 131,43 191,84 225,09 336,97 66,42 22,14 66,42 27,68 49,82 Halbe Gebühr nach Nr. 10 Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 10 Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 11 44,28 66,42 38,75 99,63 143,91 199,26 BEKANNTMACHUNGEN | 83 zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (201)

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