Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese a) im Oberkiefer b) im Unterkiefer Besondere Maßnahmen: Abdruck mit individuellem Löffel, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, je Kiefer, auch neben Kronen und Brücken, nicht neben einer Einzelkrone (Nr. 4), gerechnet je Kiefer, neben Nr. 18 oder 19 für denselben Kiefer nur in den Fällen, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen ein Abdruck mit individuellem Löffel vorgenommen werden muß Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Oberkiefer Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Unterkiefer Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage Verwendung einer Metallbasis bei einem zahnlosen Kiefer, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 16 zusätzlich Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehr- armiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich je Prothese, bei provisorischen Prothesen nur in besonders gelagerten Fällen Verwendung einer Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - a) bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung b) bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17–24 bei nicht vollendeten Leistungen: a) Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers b) Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bißverhältnisse c) Weitergehende Maßnahmen Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese a) kleinen Umfanges (ohne Abdruck) b) größeren Umfanges (mit Abdruck) c) Teilunterfütterung einer Prothese d) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren e) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren 276,75 321,03 33,21 66,42 88,56 49,82 33,21 44,28 88,56 44,28 88,56 33,21 Halbe Gebühr nach Nr. 15 oder 16 Dreiviertel der Gebühr für die gesamte Behandlung 33,21 55,35 44,28 60,89 55,35 84 | BEKANNTMACHUNGEN zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (202)

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