Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3
26 27 28 29 30 f) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer g) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluß von Defekten im Bereich des Kiefers a) bei vorhandenem Restgebiß, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17–24, zusätzlich b) bei zahnlosem Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 16 zusätzlich Eingliedern eines Obturators zum Verschluß von Defekten des weichen Gaumens, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17–24 oder nach Nr. 16, zusätzlich Resektionsprothesen: a) Eingliedern einer temporären Verschlußprothese nach Resektion oder bei großen Defekten des Oberkiefers, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17–24 oder nach Nr. 16, zusätzlich b) Ergänzungsmaßnahmen im Anschluß an Leistungen nach Buchstabe a) c) Eingliedern einer Dauerprothese zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, ggf. in Verbindung mit Nrn. 17–24 oder nach Nr. 16, zusätzlich Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile a) kleineren Umfanges b) größeren Umfanges 77,49 88,56 88,56 132,84 265,68 177,12 88,56 332,10 332,10 553,50 Auszug aus dem BEMA Teil 2 (KZBV-VdAK/AEV-Vertrag): 7 Vorbereitende Maßnahmen a) für UV nicht relevant b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung Zu Nrn. 7 a und b: 1. Eine Leistung nach den Nrn. 7 a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. 2. für Nr. 7 b nicht relevant 3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig. 4. Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach Nr. 7 b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 100*) in der Regel nicht abrechnungsfähig. *) entspricht Nrn. 4 a – 4 c und 26 a – 26 g des UV-Gebührenverzeichnisses 5. für Nr. 7 b nicht relevant 21,03 BEKANNTMACHUNGEN | 85 zm 111, Nr. 3, 1.2.2021, (203)
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