Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 4

zm 111, Nr. 4, 16.2.2021, (271) DIE JURISTISCHE EINSCHÄTZUNG Eine ethische Selbstverpflichtung zur Impfung wäre nicht justiziabel D as Aufleuchten der beschriebenen, ethische wie rechtliche Aspekte tangierenden Konfliktsituation ist nicht über- raschend, stehen in pandemischen Zeiten doch auch zahl- reiche andere normative Aspekte plötzlich in der Diskussion, wie kürzlich in einem Aufsatz eindrucksvoll dargestellt wurde [Dominik Groß: Ethische Aspekte einer Pandemie unter besonde- rer Berücksichtigung von COVID-19, Quintessenz Zahnmedizin 71 [2020], Nr. 12, S. 1342–1355]. Ich denke beispielsweise an die Zugangs- und Verteilungsgerechtigkeit medizinischer und anderer Ressourcen, das Solidaritätsprinzip und die Freiheits- rechte im Spannungsfeld von Autonomie und Heteronomie. Der zahnärztliche Kollege aus dem dargestellten Fall hält seine Angestellten für verpflichtet, sich sowohl zum eigenen Schutz als auch zum Schutz der Patienten und Mitarbeiter impfen zu lassen. Auf den ersten Blick möchte man sich eigentlich dieser Meinung durchaus anschließen. Bei näherer Befassung mit der Problematik merkt aber auch der juristische Laie recht schnell, dass eine solche Impfpflicht nur postuliert werden kann, wenn das Allgemeininteresse daran größer ist als die damit verbundene Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen. Das könnte in unserem Zusammenhang zum Beispiel in einem über den persönlichen Schutz hinausgehenden, tatsächlichen Schutz vor Virusübertragung auf Dritte („sterile Immunität“) bestehen. Aber genau dazu gibt es bis heute noch keine belast- bare wissenschaftliche Evidenz. Und solange diese nicht vorliegt – und damit das überwiegende Allgemeininteresse nicht nach- gewiesen ist – stellt die Impfung lediglich einen Akt individueller Prävention dar und eignet sich nicht, zur allgemeinen, recht- lich durchsetzbaren Pflicht erhoben zu werden. Nichtsdestoweniger richten sich natürlich unser aller Hoffnungen und Zuversicht darauf, dass nicht nur das Individuum vor der Erkrankung durch Corona geschützt wird, sondern der Imp- fung darüber hinaus auch die strategisch so wichtige Wirkung der „sterilen Immunisierung“ innewohnt. Vor diesem Hintergrund und aus Angst vor der bedrohlichen Pandemie-Entwicklung ist es natürlich verständlich, wenn Er- wartungen und Forderungen formuliert werden, auch ohne belastbaren Nachweis einer „sterilen Immunisierung“ müsse sich jeder verpflichtet fühlen, auch alles gegenwärtig möglich Erscheinende zu tun, um der Bedrohung entgegenzutreten oder gar Herr zu werden. Es wäre dies vielleicht so etwas wie eine ethische Selbstverpflichtung zur Impfung. Justiziabel wäre diese nicht! Das Argument des Zahnarztes, dass er dafür geradestehen müsse, wenn ein Patient angesteckt wird, dürfte angesichts dessen, dass er seine Mitarbeiter nicht zur Impfung verpflichten kann, nicht greifen, da er nur bei Verschulden haften müsste. Das aber wird man ihm mit Blick auf die (zumindest derzeit) nicht bestehende Impfpflicht nicht anhängen können. Angesichts der Rechtslage erscheint eine mit „arbeitsatmosphä- rischem“ Druck erzeugte Impfbereitschaft als der Dramatik und der auf ganz anderer Ebene sich entfaltenden Problematik nicht angemessen. Vielmehr sollte auf eine Überzeugungsbildung hingewirkt werden, bei der der/die Einzelne mit sich im Reinen sein und sich auch persönlich wohlfühlen kann. Dazu gehören sicherlich Zeitaufwand, das vertrauensvolle Gespräch sowie die fachlich kompetente, transparente Aufklärung, um die per- spektivischen Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten einer Impfung auf dem Weg zu einer Renormalisierung aufzuzeigen und zu plausibilisieren. Das alles wäre aber sicherlich eine gute Investition, wenn damit der Schaden einer ge- oder zerstörten Arbeitsatmosphäre und einer arbeitsrechtlichen Eskalation ver- mieden werden könnte. Wenn zukünftig sich (hoffentlich) herausstellt, dass die Impfung über den primären Schutz vor Erkrankung hinaus auch die ge- wünschte „sterile Immunität“ bewirkt (bestenfalls auch Bedenken bezüglich Langzeitschäden zerstreut werden), dann wird gewiss eine Impfpflicht erneut auf den juristischen Prüfstand gezogen und gegebenenfalls anders beurteilt werden als bei dem derzeit vorhandenen medizinischen Kenntnisstand. \ SCHILDERN SIE IHR DILEMMA! Haben Sie in der Praxis eine ähnliche Situation oder andere Dilemmata erlebt? Schildern Sie das ethische Problem – die Autoren prüfen den Fall und nehmen ihn gegebenenfalls in diese Reihe auf. Kontakt: Prof. Dr. Ralf Vollmuth, vollmuth@ak-ethik.de Alle erschienenen Fälle sowie ergänzende Informationen zum Arbeitskreis Ethik finden Sie auf zm-online.de. UNIV.-PROF. EM. DR. DR. DIPL.-JUR. LUDGER FIGGENER Poliklinik für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien Waldeyerstr. 30, 48149 Münster figgenl@uni-muenster.de Foto: privat AUFRUF TITEL | 41

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=